Was hat es mit diesem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auf sich?

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Das zum 01.01.2018 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nimmt die Betreiber sozialer Netzwerke, also Facebook, YouTube, Twitter und Co, in die Pflicht, "offensichtlich rechtswidrig Inhalte" innerhalb von 24 Stunden ab Eingang einer Beschwerde herauszunehmen oder nicht mehr zugänglich zu machen. Sind die Inhalte nicht eindeutig als rechtswidrig zu qualifizieren, so bleiben den Netzwerkbetreibern zu der Prüfung und Bearbeitung des gemeldeten Beitrags sieben Tage.

Möchten Sie als Nutzer eines Netzwerks einen Vorwurf erheben, können Sie sich entweder direkt an die Betreiber wenden oder dies mit anwaltlicher Hilfe tun. Anders als etwa bei der Erstattung einer Strafanzeige muss der Gesetzesverstoß beim NetzDG ausdrücklich und korrekt benannt und nicht erst durch polizeiliche Ermittlungsarbeit ermittelt werden.

Sollten Sie Gegenstand eines zu beanstandenden Beitrags sein, ist es empfehlenswert, weitere rechtliche Schritte gegen den Verbreiter einzuleiten, dies übernimmt weder das NetzDG noch der jeweilige Netzwerkbetreiber.

Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr Beitrag unrechtmäßig gelöscht wurde, können Sie natürlich auch dagegen vorgehen, allerdings sind Sie dann in der Beweispflicht darzulegen, dass die Inhalte nicht rassistisch oder anderweitig ehrenrührig sind.

Noch steckt dieses Gesetz in den Kinderschuhen, weshalb abzuwarten ist, inwieweit tatsächlich Rechtsstreitigkeiten aus Löschungen erwachsen.

Zunächst einmal sind vor allem die Netzwerkbetreiber als auch die User in der Pflicht, sich mit Inhalten auseinanderzusetzen und diese kritisch zu hinterfragen, anstatt ungeprüft und wahllos vorschnell Beiträge zu löschen bzw. dieses zu beantragen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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