Was ist bei der Nutzung von Personenfotos zu beachten?

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Unterscheidung zwischen „Recht am Foto“ und „Recht am eigenen Bild“

Bei der Nutzung von Fotos, auf denen (auch) Personen erkennbar abgebildet sind, ist neben dem Urheberrecht des Fotografen am Foto auch das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild zu beachten. Es genügt also nicht, wenn man die Erlaubnis des Fotografen zur Fotonutzung hat. Erforderlich ist daneben auch die Einwilligung der abgebildeten Person.

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Danach hat jeder das Recht, selber darüber zu entscheiden, ob Fotos von ihm angefertigt oder veröffentlicht werden. Daher dürfen Fotos von Personen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. § 22 KUG lautet wie folgt:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“

Recht am eigenen Bild gilt auch nach dem Tod fort

Das Recht am eigenen Bild geht auch nicht mit dem Tod der abgebildeten Person unter, sondern geht auf die Angehörigen „über“, heißt es in § 22 KUG weiter wie folgt:

„Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

Recht am eigenen Bild setzt Erkennbarkeit der Person auf dem Foto voraus

Eine Erlaubnis ist jedoch nur erforderlich, wenn die Person auf dem Foto erkennbar abgebildet ist. Wann „Erkennbarkeit“ im Sinne von § 22 KUG vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. 

Nach der Rechtsprechung reicht für die Bejahung der „Erkennbarkeit“ aus, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne möglicherweise von Dritten erkannt werden. Nicht erforderlich ist, dass Außenstehende den Abgebildeten tatsächlich erkannt haben. Ausreichend ist die Erkennbarkeit für einen (mehr oder minder großen) Bekanntenkreis. Die Identifizierbarkeit nur durch den engsten Freundes- und Familienkreis genügt allerdings nicht.

Umstände, die für eine Erkennbarkeit sprechen

Die Erkennbarkeit der abgebildeten Person ergibt sich in der Regel aus der Darstellung ihrer Gesichtszüge. Eine Person kann jedoch auch aufgrund sonstiger äußerer Erscheinungsmerkmale (Statur, Haltung und Haarschnitt) identifizierbar sein. So hatte der BGH zum Beispiel die Erkennbarkeit einer Rückenaufnahme eines Torwarts aufgrund des mitabgebildeten Fußballtors bejaht. Auch bestimmte Merkmale wie Kopfform, spezielle Gebrechen, typische Angewohnheiten oder das Tragen bestimmter Kleidungsstücke, besondere Tätowierungen können zur Erkennbarkeit führen.

Der Fotograf sagt, ich darf das Personenfoto nutzen. Genügt das?

Das hängt von den Umständen des Falles ab. Grundsätzlich gilt, dass jeder, der ein Personenfoto nutzen will, selbst angemessene Nachforschungen vornehmen muss, ob er hierzu berechtigt ist. Man darf also nicht einfach annehmen bzw. sich darauf verlassen, dass der Fotograf auch über die nach § 22 Satz 1 KUG erforderliche Zustimmung der auf dem Foto abgebildeten Person verfügt.

Im Zweifel hat die abgebildete Person nämlich nur ihre Zustimmung zur Fotonutzung durch den Fotografen oder nur für bestimmte Zwecke erteilt, die die geplante eigene Nutzung nicht umfasst.

Am sichersten geht man, wenn man die abgebildete Person, sofern bekannt und greifbar, selbst fragt. Zumindest sollte man sich vom Fotografen entsprechende Vereinbarungen mit der abgebildeten Person vorlegen lassen, die die Aussagen des Fotografen im besten Fall bestätigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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