Was ist bei Erbschaft von Vermögen in Italien zu beachten? Teil 3: Ist der Nachlass überschuldet?

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Ein Verwandter oder ein Freund verstirbt und Sie werden testamentarischer oder gesetzlicher Erbe seines Nachlasses in Italien. Üblicherweise werden Sie vor der Annahme der Erbschaft prüfen, ob der Nachlass für Sie tatsächlich einen Vermögensvorteil bringt oder ob er überschuldet ist. Denn auch nach italienischem Recht tritt der Erbe in sämtliche aktiven wie passiven Rechtsbeziehungen des Erblassers ein. Dies bedeutet z. B. eben auch, dass der Erbe die Schulden des Erblassers zu tragen hat. Dabei haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers grundsätzlich nicht nur mit dem Vermögen der verstorbenen Person, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Wie kann man sich davor schützen?

Schutz vor überschuldetem Nachlass- die gesetzlichen Möglichkeiten: 

Folgendes ist nach italienischem Recht möglich:

1. Der Erbe kann die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen (sog. „accettazione con beneficio d’ inventario“). Das führt dazu, dass das Vermögen des Verstorbenen von dem des Erben gesondert betrachtet wird. Somit müssen die Schulden des Erblassers nur mit dem Nachlassvermögen bezahlt werden. 

2. Die zweite Möglichkeit besteht in der Ausschlagung der Erbschaft. Der Vorteil der Ausschlagung liegt darin, dass sie im Vergleich zur Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (vgl. Ziff.1) grundsätzlich billiger, schneller und weniger aufwendig ist. Geregelt ist die Ausschlagung in den Artikeln 519 ff des italienischen Zivilgesetzbuches („codice civile“). Hiernach hat die Ausschlagung der Erbschaft durch Erklärung zu erfolgen, die von einem Notar oder von Geschäftsstellenbeamten des örtlich zuständigen Landesgerichtes aufgenommen und in das Register über die Erbfolgen eingetragen wird. Die Ausschlagung unter einer Bedingung, Befristung oder für nur einen Teil des Nachlasses ist nicht möglich. 

Rechtsfolgen der Ausschlagung: 

Wer die Erbschaft ausschlägt, wird so behandelt, als ob er nie zur Erbschaft berufen worden wäre. Solange das Recht, die Erbschaft anzunehmen, nicht gegenüber den Berufenen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, verjährt ist, können diese die Erbschaft unbeschadet der von Dritten an Erbschaftsgütern erworbenen Rechte immer annehmen, wenn die Erbschaft nicht schon von einem anderen Berufenen erworben wurde.

Die Rechtsfolgen einer gültigen Erbausschlagung hängen davon ab, ob es sich um eine gesetzliche oder testamentarische Erbnachfolge handelt:

Bei gesetzlicher Erbnachfolge muss geprüft werden, ob das sogenannte Eintrittsrecht („rappresentazione“) zur Anwendung kommt dahingehend, dass die Nachkommen in all jenen Fällen an die Stelle und in den Grad ihres Vorfahren eintreten, in denen dieser die Erbschaft oder das Vermächtnis nicht annehmen kann oder will. Der Eintritt erfolgt in der geraden Linie zugunsten der Nachkommen der Kinder und in der Seitenlinie zugunsten der Nachkommen der Brüder und der Schwestern des Verstorbenen. 

Wichtig!: Man muss also aufpassen, dass man durch die Ausschlagung nicht den eigenen Kindern, die dann als Erben in Betracht kommen, finanzielle Schäden verursacht! Besondere Vorsicht hat zu gelten, wenn ein minderjähriges Kind nach erfolgter Ausschlagung nachrücken würde. Dann wird es komplizierter und es ist u. a. sorgfältig abzuklären, ob ggf. auch ein Vormundschaftsrichter bei weiteren Schritten mitzureden hätte, was von den gesetzlichen Bestimmungen des Landes abhängig ist, in dem der Minderjährige ansässig ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Nachlassvermögen vorhanden ist, der Erbe aber gleichwohl ausschlagen möchte bzw. ausgeschlagen hat.

Bei testamentarischer Erbfolge könnte der Erblasser für den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft oder das Vermächtnis nicht annehmen kann oder will, einen Ersatzerben im Testament benannt haben. Sollte der Erblasser nichts entsprechendes angeordnet haben, könnte wieder das Eintrittsrecht (s.o.) zur Anwendung kommen.

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