Was ist eine Trennungsvereinbarung und was regelt sie?

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Eine Trennung ist für Ehegatten nicht nur emotional anspruchsvoll. Auch in rechtlicher Sicht sollte man auf der Hut sein. Plötzlich stellen sich Fragen zur Ehewohnung, zum Unterhalt oder auch hinsichtlich der gemeinsamen Kinder. Wer es schafft, bestehende oder drohende Konflikte einvernehmlich in einer Trennungsvereinbarung zu regeln, spart sich viel Zeit, Geld und Nerven.

Bei Verträgen rund um die Trennung handelt es sich um einen Ehevertrag im weitesten Sinne – wie auch beim „klassischen“ Ehevertrag bei der Heirat oder auch bei der Scheidungsfolgenvereinbarung am Ende der Ehe. Konkreter könnte man die Trennungsvereinbarung aber wie folgt definieren:

Definition Trennungsvereinbarung
Eine Trennungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Eheleuten, die sich vorläufig oder endgültig getrennt haben, oder beabsichtigen, sich zu trennen, zur Regelung aller oder bestimmter rechtlichen Fragen während der Trennungszeit und gegebenenfalls auch zur Regelung der Folgen einer etwaigen Scheidung.

Nachfolgend geben Ihnen die Fachanwälte für Familienrecht von ROSE & PARTNER einen kurzen Überblick über Gestaltungsmöglichkeiten zu Verträgen anlässlich der Trennung. Ausführliche Informationen und anwaltliche Beratung finden Sie auf unserer Kanzleiwebsite:

https://www.rosepartner.de/trennungsvereinbarung-rechtsanwalt.html

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Zugewinngemeinschaft aufheben

Ist die Trennung endgültig, sollte in der Trennungsvereinbarung vereinbart werden, dass die Zugewinngemeinschaft aufgelöst und von der Gütertrennung abgelöst wird. Das bedeutet aber nicht, dass kein Zugewinnausgleich mehr stattfindet. Zugewinnausgleichsansprüche entstehen bereits mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Vertrag. Diese schuldet, wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat als der andere. Will man keinen Zugewinnausgleich, kann man das selbstverständlich auch in der Trennungsvereinbarung regeln.

Versorgungsausgleich einvernehmlich regeln

Ähnlich wie beim Vermögen der Zugewinnausgleich sorgt der sogenannte Versorgungsausgleich dazu, dass bei der Scheidung der Umstand ausgeglichen wird, dass ein Ehegatte höhere Rentenansprüche erworben hat, als der andere.

Trennungsunterhalt steht nur bedingt zur Disposition der Eheleute

Häufig besteht der Wunsch, auch den Trennungsunterhalt bis zur Scheidung in der Vereinbarung zu regeln. Derartige Vereinbarungen sind jedoch unwirksam, soweit ein Ehegatte auf künftigen Trennungsunterhalt verzichtet oder aber so wenig erhalten soll, dass dies als nicht mehr angemessen angesehen wird.

Streit um Ehewohnung und Haushalt vermeiden

Egal ob Eigentumswohnung oder gemietetes Haus – die sogenannte Ehewohnung ist einer der häufigsten Zankäpfel bei Auseinandersetzungen von getrennten Ehegatten. Insbesondere die Frage der weiteren Nutzung sollte daher unbedingt in einer Trennungsvereinbarung geregelt werden. Das gilt auch für die vorläufige oder endgültige Aufteilung von Haushaltsgegenständen.

Vermögensgemeinschaften auseinandersetzen

Bei der Trennung macht man sich automatisch Gedanken über die Vermögenswerte, die den Ehegatten gemeinsam gehören, also insbesondere das Gemeinschaftskonto oder die Immobilie im Miteigentum. Soweit möglich, kann das Schicksal solcher Assets bereits in der Trennungsvereinbarung geklärt werden.

Regelungsbedarf besteht darüber hinaus auch dann, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen hat, in dem der andere angestellt ist oder gar Mitgesellschafter ist. Und auch über wertvolle Schenkungen und eine etwaige Rückabwicklung muss nachgedacht werden.

Und was ist mit den Kindern?

Trennungsverträge können auch Aspekte mit Bezug zu den gemeinsamen Kindern regeln, also zum Beispiel ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht, Umgangs- und Besuchsregelungen oder auch den Kindesunterhalt. Diese Regeln haben jedoch nur Bestand, wenn sie mit dem Kindeswohl vereinbar sind bzw. nicht zulasten des Kindes gehen.

Nicht überrumpeln lassen!

Wer schlecht vorbereitet in die Verhandlung oder Beurkundung einer Trennungsvereinbarung geht, läuft Gefahr unangemessen benachteiligt zu werden – ob man nun auf zu viel verzichtet oder zu viel geben muss. Der Notar erklärt zwar die Folgen der Vereinbarung. Es obliegt aber den Ehegatten, die wirtschaftlichen Folgen richtig einzuschätzen, also z.B. Vermögen richtig zu bewerten, und auch zu prüfen, welche Regelungen ein Gericht im Streitfall treffen würde.

Daher sollten Getrenntlebende sich anwaltlich beraten lassen. Ein erfahrener Fachanwalt für Familienrecht ist nur seinem Mandanten verpflichtet und kann – auf der Basis, der konkreten Rechtslage und den sonstigen Befindlichkeiten – auf eine für seinen Mandanten optimale Trennungsvereinbarung hinwirken.


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