Beim sogenannten Arztstrafrecht geht es meist darum, den Arzt gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung, unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) oder der ärztlichen Sterbehilfe zu verteidigen.
Andere klassische Straftatbestände des Arztstrafrechts sind beispielsweise das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) oder die strafbare Verschreibung von Betäubungsmitteln. In den letzten Jahren nehmen die von Staatsanwaltschaften immer häufiger erhobenen Vorwürfe des Abrechnungsbetrugs, der (Vertragsarzt-) Untreue und der Vorteilsnahme bzw. Bestechlichkeit im Rahmen der vielfältigen Formen des Industriesponsorings zu.
Weitere Themenbereiche sind die strafrechtliche Haftung des medizinischen Sachverständigen, strafbare Werbung, gewerbliche Betätigung des Arztes und Vorwürfe im Rahmen von Zwangsbehandlungen.
Einen besonderen Teil innerhalb des Strafrechts beansprucht das Medizinstrafrecht vor allen Dingen, weil sich der Verteidiger auch in den angrenzenden Gebieten auskennen muss - beispielsweise im Berufsrecht der Ärzte oder in den haftungsrechtlichen Problemstellungen.
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