Was man über Abmahnungen wissen sollte

  • 2 Minuten Lesezeit

Abmahnungen werden besonders beim (illegalen) Filesharing durch Vertreter der Film- oder Musikindustrie verschickt. Sie enthalten regelmäßig die Aufforderung, eine bestimmte Handlung, die den Urheber in seinen Rechten verletzt, zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben soll der Abgemahnte zur Zahlung eines (Vergleichs-)Betrages bewegt werden, der in vielen Fällen extra (zu) hoch angesetzt ist. Zudem werden Anwaltskosten geltend gemacht.

Abmahnungen sind bei Abmahnanwälten beliebt, da sie schnelles Geld einbringen. Oft wird absichtlich eine kurze Frist für die Zahlung des Schadensersatzes bestimmt, um den Abgemahnten unter Druck zu setzen. Dem Abgemahnten bleibt in einer kurzen Frist weniger Zeit, sich umfassend über seine Verteidigungsmöglichkeiten zu informieren.

Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung

Eine wirksame Abmahnung setzt voraus:

-          die Bezeichnung des Rechteinhabers (§ 97a Abs. 2 Nr. 1 UrhG) und seine Berechtigung zur Verfolgung der Urheberrechtsverletzung

-          die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung (Nr. 2)

-          die Aufschlüsselung geltend gemachter Zahlungsansprüche (Nr. 3)

-          die ernsthafte Aufforderung, die angebliche Rechtsverletzung zu unterlassen und die Angabe, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (Nr. 4)

-          Androhung der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung, falls die betreffende Handlung nicht unterlassen wird

-          der Streitwert darf grundsätzlich 1.000 € nicht überschreiten.

Zu beachten ist weiter, dass nunmehr der Abgemahnte nur noch an seinem Wohnsitz verklagt werden darf (§ 104a UrhG). War die Abmahnung unberechtigt, kann der Abgemahnte seine Rechtsanwaltskosten zurückverlangen.

Zur Wirksamkeit einer Abmahnung genügt es, wenn der Abmahnanwalt die Bevollmächtigung durch den Auftraggeber (Urheber) anwaltlich versichert; eine Vollmachtsurkunde muss nicht beiliegen (BGH I ZR 140/08).

Reagiert der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht, droht ihm eine einstweilige Verfügung. Ein Rechtsanwalt sollte zumindest dann kontaktiert werden, wenn die Abmahnung mindestens teilweise unberechtigt zu sein scheint.

Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung, in der sich der Abgemahnte u.a. verpflichtet, die betreffende Handlung zu unterlassen, sollte nie vorschnell unterschrieben werden. Meist gehen die strafbewehrten Erklärungen zu weit und/oder enthalten juristische Feinheiten, die man unbedingt erkennen sollte.

Ratsamer ist es, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, sofern die Abmahnung nicht komplett unberechtigt ist. So wird zunächst eine einstweilige Verfügung vermieden. Zwar gibt es im Internet zahlreiche Mustervorlagen für eine modifizierte Unterlassungserklärung; es ist aber dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt beim Aufsetzen des Schreibens hinzuzuziehen. Hier kommt es nämlich entscheidend auf die Formulierung an! Bei falscher oder ungeschickter Formulierung kann unter Umständen etwa eine empfindliche Vertragsstrafe fällig werden oder man erkennt zu weitgehende Ansprüche des Abmahnenden an oder verpflichtet sich ungewollt zu einem bestimmten Verhalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Carsten Herrle

Beiträge zum Thema