Was muss ich beim Schreiben meines Testamentes beachten?

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Jeder sollte bereits in jungen Jahren beginnen, seinen Nachlass zu planen und zu gestalten. Auch muss dies bei sich verändernder Lebenssituation erneut überdacht und ggfs. angepasst werden. Mit anderen Worten man sollte nicht erst im hohen Lebensalter, wenn möglicherweise bereits körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, ein Testament machen. Insbesondere Familien mit Kindern, aber auch kinderlose Ehepaare, alleinstehende Menschen, Geschiedene und Patchworkfamilien,  Hofinhaber und Unternehmer sollten eine testamentarische Regelung und ggfs. begleitende lebzeitige Übertragung und General- und Vorsorgevollmachten sowie Patientenverfügungen juristisch beraten erstellen lassen. 

Bei Eheleuten besteht oftmals der Irrglaube, dass der überlebende Ehegatte automatisch Alleinerbe wird. Dies ist bei Eheleuten mit Kindern und regelmäßig auch nicht bei kinderlosen Ehegatten der Fall. Lebensgefährten müssen wissen, dass sie ohne eine Testament keinen Anspruch am Nachlass des Verstorbenen haben. Patchwork Familien muss klar sein, dass die Stiefkinder keine erbrechtlichen Ansprüche am Nachlass haben.

Testamente können grundsätzlich bei einem Notar (Kosten abhängig von der Höhe Ihres Nachlasses im Zeitpunkt der Testamentserrichtung) oder eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Das eigenhändige Testament muss von der ersten bis zur letzten Zeile vollständig mit der Hand des Testierenden geschrieben und unterschrieben sein, bevorzugt mit Vor- und Nachnamen sowie unter Hinzufügung des Ortes und des Datums. Denn wenn mehrere Testamente vorliegen sollten, lässt sich ohne Datumsangabe nicht nachvollziehen, welches der letzte Wille war.

Ehegatten können nach deutschem Recht auch ein eigenhändiges oder notarielles gemeinschaftliches Testament machen. Die Eheleute überlegen sich dann gemeinsam die Verteilung ihres Nachlasses und legen diesen als Gesamtplan fest. Sofern nichts anderes geregelt ist, ist dies nach dem Tode des Erstversterbenden üblicherweise nicht mehr änderbar. Allerdings sollten Besonderheiten beacht werden, wie beispielsweise der Fall einer Wiederverheiratung des Überlebenden und erbschaftssteuerliche Aspekte. 

Daneben gibt es den zwingend notariell zu beurkundenden Erbvertrag, in dem bindende Regelungen zwischen zwei Personen betreffend den künftigen Nachlass vereinbart werden können. Die Sonderformen der Nottestamente wie dem Bürgermeistertestament, dem Drei-Zeugen Testament und dem Seetestamentes kommen in der Praxis eher selten vor und müssen besondere Regularien beachten.

Testamente sollten klar und eindeutig formuliert sein und möglichst keinen Raum für Auslegung oder Unklarheiten lassen, so dass dringend eine juristische Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung in Anspruch genommen werden sollte. Diese ist in finanzieller Hinsicht, zumindest in meiner Fachkanzlei für Erbrecht, regelmäßig deutlich günstiger auf Grund der Abrechnung nach zeitlichem Aufwand als bei einem Notar.

Das Testament sollte regelmäßig an einem sichern Ort aufbewahrt werden. Viele meiner Mandanten meinen, dass dies bei dem als Erben eingesetzten Menschen ist. Die juristische Fachliteratur empfiehlt üblicherweise die kostenpflichtige Hinterlegung beim Amtsgericht - Nachlassgericht. Die Hinterlegung kostet derzeit 75,00 Euro und eine Registrierung des Testaments 18,00 Euro.



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