Was Paare mit und ohne Trauschein beim Kauf einer Immobilie wissen sollten

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Nicht wenige Ehepaare bzw. Lebensgefährten investieren viel eigene Arbeit in die gemeinsam bewohnte Immobilie. Hier stellt sich dann die Frage, wer von diesen handwerklichen Leistungen profitieren soll, wenn es später zu einer Scheidung oder Trennung gekommen ist. Rechtlich unproblematisch ist die Situation immer dann, wenn beide Seiten im Grundbuch eingetragen sind. In diesem Falle profitieren beide von ihren erbrachten Eigenleistungen. Wenn das gemeinsame Heim hierdurch nämlich eine Wertsteigerung erfahren hat, sind auch die Beteiligungen im Grundbuch an Wert gestiegen.

Schwieriger ist die Situation, wenn nur einem Ehegatten oder Lebensgefährten das Haus gehört. In diesem Falle profitiert zunächst nur der Eigentümer der Immobilie durch die Wertsteigerung. Hierbei sind zwei verschiedene Situationen zu unterscheiden. Einerseits können sie dem gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleichs unterworfen sein - dies ist immer der Fall, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde - oder der Güterstand des Zugewinnausgleichs wurde durch einen Ehevertrag ausgeschlossen.

Findet der Zugewinnausgleich statt, muss der immobilienbesitzende Ehegatte einen Teil dieser Wertsteigerung über das sog. Zugewinnausgleichsverfahren dem anderen Ehegatten ausgleichen.

Sehr vereinfacht wird hierbei wie folgt gerechnet:

Es wird zunächst geprüft, welchen Wert das Haus am Anfang der Ehe hatte und welchen Wert es am Ende der Ehe, also nach den Arbeitsinvestitionen, hat. Die Hälfte der Wertsteigerung ist an den anderen Ehegatten auszuzahlen.

Beispiel: Der Wert eines Hauses zu Beginn der Ehe beträgt 100.000 EUR. Durch die Schaffung eines Swimmingpools und aufwändige Sanierung zweier Bäder weist die Immobilie am Ende der Ehezeit einen Wert von 125. 000 EUR auf. Somit hat eine Wertsteigerung von 25.000 EUR stattgefunden. Der Alleineigentümer muss nunmehr 12.500 EUR (25.000 EUR ½) an den anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich bezahlen.

Komplizierter ist die rechtliche Lage, wenn die Eheleute durch einen Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben. In diesem Fall muss der Alleineigentümer keinen Zugewinnausgleich bezahlen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wäre eine solche Lösung aber dann ungerecht, wenn der eine Ehegatten weit über das übliche Maß Arbeit und Geld in das Haus investiert hat und der andere Ehegatte zusätzlich noch von einem Wertzuwachs des Hauses profitiert. In diesem Fällen muss dann das Gericht anhand jedes Einzelfalles bestimmen, ob und in welcher Höhe der andere Ehegatte für seine Leistungen einen Geldersatz erhält. Hierbei müssen der Richter berücksichtigen, wie lange die Ehe gedauert hat, das Alter der Eheleute, die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch entstandenen Wertsteigerung und schließlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien. Eine hohe Wertsteigerung des Hauses, das Erbringen erheblicher Arbeitsleistungen und eine länger andauernde Ehe sprechen daher für einen Ausgleichsanspruch.

Der Ersatz für die Arbeitsleistungen darf dabei aber nicht die Wertsteigerung der Immobilie bzw. die hierdurch ersparten Handwerkerkosten übersteigen (BGH Urt.v.06.07.2011, Az. XII ZR 190/08).Im Einzelfall ist es also durchaus möglich, dass auch im Falle des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs der andere Ehegatte einen finanziellen Ersatz seiner Arbeitsleistungen erfolgreich einklagen kann.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nunmehr auch auf unverheiratete Paare ausgedehnt. Dies ist sehr wichtig, da es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften von vornherein keine Regelung über den Zugewinnausgleich gibt. Auch in diesen Fällen können die Gerichte aufgrund der genannten Kriterien nun prüfen, ob und in welcher Höhe der andere Lebensgefährte einen finanziellen Ausgleich für seine Arbeitsleistungen bekommt.

Unser Rat:

Der finanzielle Ausgleich für investierte Arbeit in eine Immobilie nach der Trennung kann bereits im Voraus vertraglich geregelt werden. Hat eine solche vertragliche Regelung nicht stattgefunden, muss anhand des Einzelfalles geprüft werden, ob und in welcher Höhe hierfür ein Ausgleich zu zahlen ist. In beiden Fällen empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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