Was sind die Voraussetzungen eines strafrechtlichen Deals? Folgen der Verständigung?

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Was sind die Voraussetzungen eines strafrechtlichen Deals? Folgen der Verständigung?

Neben einem zulässigen Gegenstand der Verständigung soll eine solche schon nach dem Wortlaut des Gesetzes auch ein Geständnis des Angeklagten beinhalten. Ein Geständnis muss anhand des Akteninhalts nachvollziehbar und gerichtlich überprüfbar sein.

Das Verlangen nach einem Geständnis als Voraussetzung einer Verständigung ist rechtsstaatlich nicht unbedenklich, denn grundsätzlich gilt auch weiterhin der Amtsermittlungsgrundsatz. Kann also eine Tat dem Angeklagten nicht bewiesen werden, ist der Angeklagte freizusprechen. Zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts ist also eine Beweisaufnahme durchzuführen. Diese wird durch eine Verständigung erheblich abgekürzt, sodass dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht hinreichend genüge getan wird.

Abschließend zum Ablauf einer Verständigung nach § 257c StPO

Die Regelung sieht vor, dass das Gericht eine Verständigung vorschlägt, allerdings ist es wie auch im Ermittlungsverfahren und Zwischenverfahren unschädlich, wenn der Vorschlag von Verteidigung oder Staatsanwaltschaft kommt. Jedenfalls muss die Verständigung in der Hauptverhandlung stattfinden (BVerfG, Urteil v. 19.03.2013, AZ.: 2 BvR 2628/10, Rn. 86).

Der Angeklagte ist über die Möglichkeit des Abweichens von der Verständigung zu belehren. Bei der Belehrung handelt es sich um eine zusätzliche Belehrung. Diese steht z. B. neben einer Belehrung wegen der Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 StPO. Dieser Umstand muss näher erläutert werden. Grundsätzlich ist ein Gericht an eine Verständigung gebunden. Dies ist auch sehr wohl notwendig, hat der Angeklagte im Regelfall angesichts der Verständigung bereits gestanden. Unter bestimmten Umständen kann das Gericht jedoch von der Verständigung abweichen. Dies nur unter den folgenden Umständen möglich:

  • Das Gericht hat rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen oder diese haben sich neu ergeben, sodass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen erscheint. Dies wird damit begründet, dass das Gesetz zur Verständigung die richterliche Willensbildung unangetastet lassen wollte (BVerfG, aaO, Rn. 99).
  • Der Angeklagte erfüllt das zugesagte Prozessverhalten nicht.

Zum Schutz des Angeklagten darf in diesen Fällen das Geständnis des Angeklagten nach § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO nicht verwendet werden.

Hält der Angeklagte sich nicht an die im Rahmen der Verständigung gemachten Zusagen, wird ein streitiges Strafverfahren durchgeführt. Wurde bereits ein Geständnis abgelegt und widerruft der Angeklagte dieses dann, ist es unverwertbar. Dies ist eine Besonderheit, führt doch ein außerhalb der Verständigung abgegebenes Geständnis nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot. Vielmehr kann das Gericht – wohlgemerkt nach sorgfältiger Prüfung der Umstände und Gründe für das Geständnis – dieses gleichwohl verwerten (BGH, Urteil v. 28.07.1967 in: BGHSt 21, S. 285ff.).

Die Verständigung und die dieser vorausgehenden Gespräche sind umfangreich im Hauptverhandlungsprotokoll zu dokumentieren (siehe hierzu § 273 StPO). Auch ein Abweichen von der Verständigung und die Mitteilung darüber, dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat, sind zu protokollieren (§ 257c Abs. 4 Satz4 StPO und § 273 Abs. 1a Satz 3 in Verbindung mit § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Zudem gibt es Verbote bei der Verständigung

Zunächst besteht ein Verbot des Rechtsmittelverzichts bei einer Verständigung (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Im Übrigen sind informelle Absprachen verboten. Das bedeutet, alle außerhalb der Regelungen des § 257c StPO getroffenen Abreden sind unbeachtlich und entfalten für keinen der Beteiligten eine Bindungswirkung. Allerdings können Äußerungen des Gerichts einen Vertrauenstatbestand begründen, der eine Hinweispflicht auslöst.


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