"Was teilt der Staatsanwalt/Richter anderen Behörden von laufenden Strafverfahren mit"?

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 26.07.2007

Weithin bekannt ist, dass ein laufendes Strafverfahren – auch wenn an dessen Ende keine Verurteilung steht) mitunter zu schweren Beeinträchtigungen der Persönlichkeitssphäre und auch zu Folgen für den beruflichen Status führen kann. Man denke in diesem Zusammenhang an die im Strafverfahren einsetzbaren Zwangs- und Untersuchungsmittel (z.B. Durchsuchung der Wohnung, aber auch des Arbeitsplatzes) oder auch an die öffentliche Hauptverhandlung, die gerade dann, wenn ein Sachverhalt durch die Medien kolportiert wird, das persönliche Interesse des Betroffenen stark berühren kann.

Weniger bekannt ist, dass im Rahmen eines Strafverfahrens Staatsanwaltschaften und Gerichte gehalten sind, bestimmte Umstände, die den strafrechtlichen Vorwurf betreffen, an Institutionen weiter zu geben. Diese Informationsweitergabe wird durch die „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen“ (kurz: MiStra) geregelt. Die Möglichkeit oder gar die Folgen einer solchen Weitergabe von Sachverhalten an Dritte, werden weithin von den Betroffenen unmittelbar nach Beginn des Ermittlungsverfahrens nicht bedacht, sind aber geeignet, gravierende Beeinträchtigungen auszulösen.

Die Mitteilungspflichten sind vom Adressatenkreis her breit gestreut, dies zeigt schon ein nur kursorischer Überblick über die Nummern 15-51 der MiStra - vollständiger Text im Netz allein über: www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=andbb_lds_test_eval01.c.4086.de

Typische und von der Anwendungshäufigkeit her hier interessierende Konstellationen sind in den Nummern 15 (betroffen: Beamte), 16 (Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst), 19/21 (Soldaten der Bundeswehr/Zivildienstleistende), 24 (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Sachverständige), 26 (Ärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Hebammen), 33 (Schüler), 39 (Gewerbetreibende), 42 (Ausländische Mitbürger), 45 (Führerscheininhaber) angesprochen.

In der Regel werden nach MiStra mitgeteilt: Haftbefehl, Anklageschrift, Strafbefehlsantrag, Urteil/ Ausgang des Verfahrens.

Bei von einem Strafverfahren betroffenen Führerscheininhabern, werden der Führerscheinbehörde (z.B. dem zuständigen Landratsamt) nach 45 Abs 2 MiStra auch solche Umstände mitgeteilt, die eine mögliche fehlende Eignung zum Führen eines Fahrzeugs indizieren (häufigster Fall: Betäubungsmittelkonsum). Nicht selten erfolgt dann als Reaktion der Führerscheinbehörde die Einleitung der Überprüfung der Kraftfahreignung (MPU).

Bei Strafverfahren, die sich gegen ausländische Mitbürger richten, wird der zuständigen Ausländerbehörde bereits die Einleitung eines Strafverfahrens als solche mitgeteilt; es hängt dann vom Delikt, der Höhe der Strafe und dem aufenthaltsrechtlichem Status ab, ob eine Ausweisung drohen kann.

Eine Abweichung ergibt sich auch bei Gewerbetreibenden: Hier sind dem Gewerbeamt lediglich rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, die eine mögliche Unzuverlässigkeit besorgen lassen – Folge: Überprüfung und gegebenenfalls Entzug der Gewerbeerlaubnis.

Das Vorliegen einer Mitteilung löst bei Personen mit Beamtenstatus meist ein Disziplinarverfahren aus (die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt zur Entfernung aus dem Dienst).

Bei Steuerberatern, Ärzten, Rechtsanwälten werden möglicherweise berufsrechtliche Verfahren (durch die zuständigen berufständischen Kammern) eingeleitet, die bei gravierenden Verstössen auch zum Verlust der Zulassung führen können.


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