Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
26.07.2007
Weithin bekannt ist, dass ein laufendes Strafverfahren – auch wenn an
dessen Ende keine Verurteilung steht) mitunter zu schweren Beeinträchtigungen der
Persönlichkeitssphäre und auch zu Folgen für den beruflichen Status führen kann.
Man denke in diesem Zusammenhang an die im Strafverfahren einsetzbaren Zwangs- und
Untersuchungsmittel (z.B. Durchsuchung der Wohnung, aber auch des Arbeitsplatzes) oder auch an die
öffentliche Hauptverhandlung, die gerade dann, wenn ein Sachverhalt durch die Medien
kolportiert wird, das persönliche Interesse des Betroffenen stark berühren kann.
Weniger bekannt ist, dass im Rahmen eines Strafverfahrens Staatsanwaltschaften und
Gerichte gehalten sind, bestimmte Umstände, die den strafrechtlichen Vorwurf betreffen, an
Institutionen weiter zu geben. Diese Informationsweitergabe wird durch die „Anordnung
über Mitteilungen in Strafsachen“ (kurz: MiStra) geregelt. Die Möglichkeit oder gar
die Folgen einer solchen Weitergabe von Sachverhalten an Dritte, werden weithin von den Betroffenen
unmittelbar nach Beginn des Ermittlungsverfahrens nicht bedacht, sind aber geeignet, gravierende
Beeinträchtigungen auszulösen.
Die Mitteilungspflichten sind vom
Adressatenkreis her breit gestreut, dies zeigt schon ein nur kursorischer Überblick über
die Nummern 15-51 der MiStra - vollständiger Text im Netz allein über: www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=andbb_lds_test_eval01.c.4086.de
Typische und von der Anwendungshäufigkeit her hier interessierende
Konstellationen sind in den Nummern 15 (betroffen: Beamte), 16 (Arbeiter und Angestellte im
öffentlichen Dienst), 19/21 (Soldaten der Bundeswehr/Zivildienstleistende), 24 (Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Architekten, Sachverständige), 26 (Ärzte, Apotheker,
Heilpraktiker, Hebammen), 33 (Schüler), 39 (Gewerbetreibende), 42 (Ausländische
Mitbürger), 45 (Führerscheininhaber) angesprochen.
In der Regel
werden nach MiStra mitgeteilt: Haftbefehl, Anklageschrift, Strafbefehlsantrag, Urteil/ Ausgang des
Verfahrens.
Bei von einem Strafverfahren betroffenen
Führerscheininhabern, werden der Führerscheinbehörde (z.B. dem zuständigen
Landratsamt) nach 45 Abs 2 MiStra auch solche Umstände mitgeteilt, die eine mögliche
fehlende Eignung zum Führen eines Fahrzeugs indizieren (häufigster Fall:
Betäubungsmittelkonsum). Nicht selten erfolgt dann als Reaktion der
Führerscheinbehörde die Einleitung der Überprüfung der Kraftfahreignung
(MPU).
Bei Strafverfahren, die sich gegen ausländische Mitbürger
richten, wird der zuständigen Ausländerbehörde bereits die Einleitung eines
Strafverfahrens als solche mitgeteilt; es hängt dann vom Delikt, der Höhe der Strafe und
dem aufenthaltsrechtlichem Status ab, ob eine Ausweisung drohen kann.
Eine
Abweichung ergibt sich auch bei Gewerbetreibenden: Hier sind dem Gewerbeamt lediglich
rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, die eine mögliche Unzuverlässigkeit
besorgen lassen – Folge: Überprüfung und gegebenenfalls Entzug der
Gewerbeerlaubnis.
Das Vorliegen einer Mitteilung löst bei Personen mit
Beamtenstatus meist ein Disziplinarverfahren aus (die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr führt zur Entfernung aus dem Dienst).
Bei
Steuerberatern, Ärzten, Rechtsanwälten werden möglicherweise berufsrechtliche
Verfahren (durch die zuständigen berufständischen Kammern) eingeleitet, die bei
gravierenden Verstössen auch zum Verlust der Zulassung führen können.
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