Besonders bei Inkassofirmen hat es sich eingebürgert, den Schuldner durch Androhung eines negativen Schufa-Eintrages zur Zahlung zu bewegen. Bei der Schufa handelt es sich um einen Wirtschaftsauskunftsdienst, der Informationen über die Kreditwürdigkeit von Privatpersonen zusammenträgt. Im Geschäftsleben spielt der kundenspezifische Score-Wert, der mit einer Ratingstufe (Ratingstufe A bezeichnet das geringste Vertragsrisiko, Ratingstufe P das höchste) versehen ist, eine entscheidende Rolle.
Viele Unternehmen und Geschäftsleute überprüfen vor dem Vertragsschluss, wie gut oder schlecht der potentielle Vertragspartner bei der Schufa gelistet ist und machen ihre Entscheidung letztendlich davon abhängig. Bei einem schlechten Schufa-Rating kann es daher passieren, dass man weder Handy-, Miet-, oder Kreditvertrag abschließen kann. In der Konsequenz wird man vom alltäglichen Leben ausgeschlossen.
Bedeutet dies nun, dass man dem nur entgehen kann, wenn man jedwede Forderung sofort begleicht, auch wenn man diese für unberechtigt hält? Nein. Auch die Schufa kann und darf nicht ohne weiteres Einträge über Privatpersonen anlegen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes bedarf die Speicherung einer Einwilligung des Betroffenen. Liegt diese nicht vor, so müssen überwiegende Interessen des Rechteinhabers an der Speicherung der Daten vorliegen. Dies ist jedenfalls bei Forderungen, die zwischen den Parteien strittig sind, nicht der Fall, sodass man der Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag mit Gelassenheit begegnen kann.
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