Was tun bei unbekanntem Mieter in den Gewerberäumen?

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Für den Vermieter kann sich die überraschende Situation ergeben, dass sein Mieter die Räume an einen Dritten ohne seine Kenntnis untervermietet oder weiter gegeben hat. Kommt es dann zu Streitigkeiten und das vermietete Objekt soll geräumt werden, stellt sich die Frage, gegen wen geklagt werden muss.

Muss ein Räumungstitel gegen den Mieter her oder zusätzlich auch gegen den Untermieter? Das Oberlandesgericht Celle hat dazu am 24. November 2014 (Az: 2 W 237/14) festgestellt, dass sowohl gegen Mieter als auch gegen den (unbekannten Untermieter) ein Räumungstitel erstritten werden muss.

In der Wohnraummiete wurde seit dem 01.05.2013 für diese Situation ein „beschleunigtes Verfahren“ eingeführt. Liegt ein gerichtlicher Räumungstitel gegen den Mieter vor und erfährt der Vermieter erst dann, dass neben dem Mieter ein Dritter die Wohnung bewohnt, erlaubt § 940a der Zivilprozessordnung (ZPO), dass der Gerichtsvollzieher gleich gegen den Unbekannten vollstreckt.

Nach der Entscheidung des OLG Celle gilt dies aber nicht für Gewerberäume. Der Wortlaut des § 940a ZPO wurde für abschließend angesehen, so dass eine Ausweitung auf gewerbliche Mietverhältnisse ausscheidet.

Für den Vermieter bedeutet die Entscheidung, dass er sich vor Klageerhebung genau vergewissern muss, wer den tatsächlichen Besitz an den Räumen hat und gegen wen die Klage zu richten ist. So werden ein langwieriger Prozess und unnötige Kosten vermieden.


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