Bekanntermaßen kann im Internet (fast) alles irgendwo in der Welt bestellt werden. Dies gilt insbesondere für Medikamente und Präparate, welche unter das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder Arzneimittelgesetz (AMG) fallen. Unter dem Schutz der vermeintlichen und trügerischen Anonymität des Internets werden dann solche Stoffe bzw. Präparate bestellt. Hierbei ist stets zu beachten, dass die Einfuhr und der Erwerb von Betäubungsmitteln strafbar sind. Sendungen aus dem Ausland laufen routinemäßig über das Zollamt und werden bei entsprechendem Verdacht kontrolliert.
Das Zollamt gibt dann ggf. den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.
Wer von so einem Ermittlungsverfahren als Beschuldigter betroffen ist, sollte unbedingt zunächst schweigen und einen im Arznei- und Betäubungsmittelrecht versierten Strafverteidiger mit der Vertretung beauftragen. Der Strafverteidiger wird dann mit Hilfe der Akteneinsicht prüfen, ob geklärt werden kann, warum die Sendung an den Beschuldigten adressiert war. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Einstellung des Verfahrens angeregt werden.
Rechtsanwalt
Ulli H. Boldt
Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt, T. 030/2181196, www.btm-rechtsanwalt.de
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