Rechtstipp vom 10.07.2007

Was tun, wenn mein Chef das Gehalt nicht zahlt?

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist natürlich seine Pflicht, die vereinbarte Vergütung zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen. Kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung in Rückstand, ist dies für den Arbeitnehmer regelmäßig besonders problematisch, da auch er damit seinen laufenden Kosten wie Miete, Unterhalt der Familie usw. gar nicht oder nur bedingt nachkommen kann.  

Ab wann gilt es als Zahlungsverzug ? 

Zahlungsverzug ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung trotz Fälligkeit nicht an seinen Arbeitnehmer überweist und es dafür keinen vernünftigen Grund gibt. Die Fälligkeit der Vergütung bestimmt sich entweder nach den Bedingungen des Arbeitsvertrag oder, wenn keine Fälligkeitsabrede getroffen wurde, nach dem Gesetz.  In den Fällen, in denen die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist  (meist wöchentlich oder monatlich), ist die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf des Zeitabschnittes (damit also am Montag der Folgewoche oder am 1. des Folgemonats) zur Zahlung fällig.  ACHTUNG : Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages kann der Tarifvertrag abweichende Fälligkeiten vorsehen.  Ist am vereinbarten Datum, die Zahlung noch nicht erfolgt, bedarf es für den Eintritt des Zahlungsverzuges grundsätzlich keiner Mahnung. Der Arbeitgeber ist sozusagen automatisch im Verzug. Ist der Arbeitgeber also dann mit der Vergütung in Verzug stehen dem Arbeitnehmer verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung Er kann gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung der Vergütung klagen und ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung beim Arbeitgeber beitreiben. Erfahrungsgemäß ist das zwar eine effektive, aber langwierige Methode. Deshalb ist es hilfreich zu wissen, dass dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht. Als potentieller Arbeitzurückbehalter sollte man sich  allerdings davor hüten, der Arbeit ohne Ankündigung der Arbeit fernzubleiben. Hierin kann nämlich immer ein unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz liegen, das sogar zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Der Betroffener sollte daher immer erst sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer durch entsprechende Ankündigung geltend machen.  

Beispiel für die Praxis (hier nach dem Motto: Zuckerbrot und Peitsche): 

Sehr geehrter Herr Pfennigfuchser, Sie sind seit dem ….mit meiner Gehaltszahlung in Verzug. Ich geben Ihnen hiermit die Gelegenheit mir mein Gehalt innerhalb von drei Tagen auszuzahlen und mir die Zahlung nachzuweisen. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, werde ich von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und der Arbeit bis zum Ausgleich meiner Forderung fernbleiben. (soweit die Peitsche) Im Interesse einer auch künftig vertrauensvollen Zusammenarbeit, hoffe ich darauf, dass eine solche Eskalation vermieden werden kann (das wäre dann das Zuckerbrot). 

Aber aufgepasst: Nicht in allen Fällen des Zahlungsverzuges ist ein Zurückbehaltungsrecht zulässig. Ist der Gehaltsrückstand im Verhältnis nur gering oder nur vorübergehender Natur, so berechtigt dies den Arbeitnehmer im allgemeinen nicht, seine Arbeitsleistung zu verweigern. Gleiches gilt, wenn dem Arbeitgeber hierdurch ein verhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde. Also immer mit gesundem Menschenverstand abwägen und erst dann losschlagen

Grundsätzlich gilt ein Zahlungsrückstand als erheblich, wenn er mindestens zwei Monatsgehälter umfasst. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach einer vorherigen Abmahnung des Arbeitsgebers sogar außerordentlich kündigen und ggf. zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen.

Frankfurt am Main, den 14. Juni 2007

Rechtsanwältin Patterson-Baysal 

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