Weben – Ist die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Sachmangels möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit

AG Schleswig, Urteil vom 18.06.2010, AZ.: 2 C 21/10

Sachverhalt

Zum Preis von 1.800 € kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Trakehner. Einsetzen wollte der Kläger das Pferd hauptsächlich zum Ringreiten und suchte daher ein ruhiges Pferd. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Der Trakehner wurde etwa einen Monat später bei der Beklagten gegen einen Westfalenwallach eingetauscht ohne Zahlungsausgleich. Einige Zeit später wollte der Kläger auch dieses Pferd wieder bei der Beklagten umtauschen, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag, unter anderem, da das Pferd ständig webe. 

Exkurs Weben

Beim Weben handelt es sich um eine Verhaltensstörung des Pferdes, welche sich dadurch äußert, dass das Pferd sich mit gespreizten Vorderbeinen von einem Bein auf das andere hin und her bewegt. Dies ist häufig auf mangelnde soziale Kontakte, Stress oder Beschränkung der Bewegungsfreiheit zurück zu führen. Grundsätzlich gehen mit dieser Stereotypie aber keine gesundheitlichen Risiken einher, ebenso wenig wie eine Leistungseinschränkung. 

Entscheidung

Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Der Kläger konnte nicht wirksam vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten, da eine Mangelhaftigkeit des Pferdes im Sinne des § 434 BGB nicht vorlag

Wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde, liegt nur dann ein Sachmangel vor, wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Da es sich aber beim Weben um eine Verhaltensstörung handelt, mit der grundsätzliche keine gesundheitlichen Risiken und Leistungseinschränkungen einhergehen, war das Amtsgericht vorliegend der Auffassung, dass es sich wegen der fehlenden Gesundheits- und Leistungsbeschränkung grundsätzlich nicht um einen Sachmangel handelt.

Selbst wenn man dies anders bewerten wolle, so würde ein Mangel im vorliegenden Fall dennoch nicht vorliegen, da das Weben sich nicht auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung auswirke, da es sich bereits um ein älteres und im untersten Preissegment angesiedelt Pferd handelte und lediglich als reines Freizeitpferd dienen sollte. Beim Reiten, Putzen, Satteln usw. zeigte das Pferd keinerlei Auffälligkeiten, sondern nur, wenn es in der Box stand. Da das Pferd hier in einem kleinen privaten Stall am Haus des Klägers untergebracht war, vermochte auch die zum Teil vertretene Ansicht, dass andere Pferde sich dieses Verhalten abschauen könnten, nicht zu einer anderen Bewertung führen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Beiträge zum Thema