Eine Gemeinde muss einer Beamtin eine Entschädigung sowie Schadenersatz zahlen, weil sie sie bei der Bewerbung um eine Stelle wegen ihres Alters diskriminiert hat. Die Gemeinde habe damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen. Allerdings sprach das Gericht der Beamtin einen weitaus niedrigeren Betrag zu, als beantragt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die 1953 geborene Klägerin ist in einer niedersächsischen Stadt als Beamtin tätig. Sie hatte sich bei der beklagten Gemeinde erfolglos um die im September 2006 ausgeschriebene Stelle des Ersten Gemeinderates beworben. Insgesamt hatten sich 18 Personen um diese Stelle beworben. Der Rat der Gemeinde wählte den vom Bürgermeister vorgeschlagenen Bewerber aus und ernannte ihn zum Ersten Gemeinderat.
Die Klägerin machte geltend, der Bürgermeister habe vor der Auswahlentscheidung erklärt, dass sie wegen ihres Alters für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht komme. Der Bürgermeister hat bestritten, diese Aussage gemacht zu haben. Die Klägerin meint, sie sei aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden und verlangt eine Entschädigung und Schadenersatz nach dem AGG. In erster Instanz scheiterte sie mit ihrer Klage. Das OVG sprach ihr dagegen eine Entschädigung in Höhe von rund 4.865 Euro und Schadenersatz in Höhe von rund 1.020 Euro zu und verhalf der Berufung der Klägerin damit teilweise zum Erfolg. Die Beamtin hatte eine Entschädigung von mindestens 30.000 Euro und Schadenersatz von rund 1.460 Euro begehrt.
Bei der Besetzung der Stelle des Ersten Gemeinderates der beklagten Gemeinde habe das AGG beachtet werden müssen, so das OVG. Keiner der Bewerber habe wegen seines Alters benachteiligt werden dürfen. Dies sei indes bei der Klägerin geschehen, wie sich aus Anhörungen und Vernehmungen ergeben habe. Ihr stehe deshalb gegen die beklagte Gemeinde ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu.
Da nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin bei einer benachteiligungsfreien Auswahl vom Rat der beklagten Gemeinde gewählt worden wäre, dürfe die Entschädigung allerdings drei Monatsgehälter nicht übersteigen. Zudem sei die Gewährung dieser höchstmöglichen Entschädigung nicht für gerechtfertigt. Nach den Umständen des Einzelfalls sei vielmehr eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes angemessen und ausreichend.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2012, 5 LB 9/10
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