Wegen Umzugs keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages möglich

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Wenn der Inhaber eines DSL-Anschlusses an einen Ort umzieht, an dem kein DSL-Empfang möglich ist, kann er den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen. Der Kläger hat mit dem Unternehmen einen zweijährigen Vertrag über einen DSL-Anschluss abgeschlossen. Als der Kläger ein halbes Jahr nach Vertragsschluss in eine benachbarte Gemeinde umzog, in der keine DSL-fähigen Leitungen vorhanden waren, erklärte er die Sonderkündigung des Vertrages. Das Telekommunikationsunternehmen buchte jedoch die monatliche Grundgebühr weiter ab. Mit seiner Klage versuchte der Kläger zu erreichen, dass die Kündigung wirksam war und die Abbuchungen eingestellt werden. Der Bundesgerichtshof gab dem Telekommunikationsunternehmen Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt ein Umzug prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Insbesondere nicht, da das Unternehmen dem Kunden ab Vertragsbeginn die notwendige technische Ausrüstung zur Verfügung stellt, obwohl sich diese erst im zweiten Vertragsjahr amortisieren. (BGH, Urteil vom 11.11.10 - III ZR 57/10)


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