Weihnachtsfeier: Beinbruch ist Arbeitsunfall

Rechtsgebiete: Sozialrecht, Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 27.12.2010
Auch ein Beinbruch im Bowlingcenter ist als Arbeitsunfall von der Unfallversicherung gedeckt, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet. Dies hat das Berliner Sozialgericht (SG) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Team von Mitarbeitern am Nachmittag des 16.12.2008 in der Eingangszone des Jobcenters Lichtenberg zur Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter getroffen. 17 von 20 Kollegen machten mit, die Teamleiterin fiel wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die Gruppe von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die damals 55-jährige Klägerin über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krank geschrieben und musste drei Wochen zur Kur.

Die Klägerin begehrte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Unfallkasse lehnte ab. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier der Behörde gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.

Auf den Tag genau zwei Jahre nach dem Unfall wies das SG Berlin nun die Auffassung der Unfallkasse zurück. Der Unfall der Klägerin sei als Arbeitsunfall zu qualifizieren. Dazu zählten alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen seien, im Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich.

Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen sind laut SG versichert, wenn es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. Nachdem das SG die damalige Teamleiterin befragt hatte, stellte es fest, dass die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Betriebsfeier vorgelegen haben. Zu diesen zählten, dass die Feier die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern solle. Der Chef müsse die Feier billigen und fördern, also zum Beispiel die Organisation übernehmen. Er oder sein Vertreter müssten selbst mitmachen oder dies – wie hier – wenigstens vorgehabt haben. Alle Betriebsangehörigen und nicht nur Ausgewählte müssten teilnehmen können – bei großen Betrieben (wie hier) wenigstens alle einer Abteilung.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2010, S 163 U 562/09

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