Weihnachtsgeld – hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung?

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Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld. Aber hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld oder kann der Arbeitgeber das gezahlte Weihnachtsgeld zurückfordern?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld hat.

Ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

Ein Zahlungsanspruch kann sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Danach hat der einzelne Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes, wenn der Arbeitgeber allen mit dem Arbeitnehmer vergleichbaren Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld zahlt.

Schließlich kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben. Dieser entsteht, wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld in der gleichen Höhe zahlt, ohne darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch für das Folgejahr entstehen soll. Weist der Arbeitgeber bei jeder Zahlung darauf hin, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, entsteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Zahlung unter Berufung auf die Freiwilligkeit verweigern. Der Freiwilligkeitsvorbehalt kann beispielsweise in den Lohnabrechnungen erklärt werden.

Allerdings ist nicht jeder Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Klauseln, wonach es sich bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes um eine „freiwillige, jederzeit frei widerrufliche Leistung handelt", unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass Freiwilligkeit und Widerruflichkeit sich gegenseitig ausschließen, sodass die Klausel unwirksam ist.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Widerrufsklauseln generell unzulässig sind. Ein Widerruf ist zulässig, wenn die Gründe für einen Widerruf im Vertrag konkret bezeichnet sind und bei der Erklärung des Widerrufs auch vorliegen.

Unwirksam sind jedoch Klauseln, wonach die Leistung „jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich" sein soll.

Unter Umständen ist der Arbeitgeber berechtigt, das gezahlte Weihnachtsgeld zurückzufordern. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. In der Praxis sind Rückzahlungsvereinbarungen durchaus üblich. Sie sind jedoch nur in begrenztem Umfang zulässig, da sie grundsätzlich geeignet sind, den Arbeitsplatzwechsel zu erschweren.

Daher hat das Bundesarbeitsgericht verschiedene Grundsätze aufgestellt, unter denen die Rückzahlung zulässig ist.

Danach ist die Rückzahlung einer Gratifikation bis 100,00 € ausgeschlossen.

Beträgt das Weihnachtsgeld mehr als 100,00 €, jedoch weniger als ein Monatsgehalt, ist die Rückforderung zulässig, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Wird ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts oder mehr gezahlt, kann eine Rückzahlung bei Kündigung bis zum 30.06. des Folgejahres vereinbart werden.

Bei besonders hohen Weihnachtsgeldern kann eine Rückzahlung bei Kündigung bis zum 30.09. des Folgejahres zulässig sein.

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