Weihnachtsgeld trotz Kündigung

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Trotz anders lautender Regelungen im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können Mitarbeiter auch dann einen Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung haben, wenn ihr Arbeitsverhältnis zum Jahresende gekündigt ist.

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass Sonderzahlungen mit Mischcharakter, die jedenfalls auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellen, nicht von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden dürfen, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Mit dem Weihnachtsgeld solle sowohl die zukünftige Betriebstreue des Mitarbeiters, aber auch seine im laufenden Jahr erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden. Wenn das Arbeitsverhältnis das gesamte laufende Jahr bestanden hat, würde andernfalls die gewollte Belohnung der geleisteten Arbeit ersatzlos in Wegfall geraten.

Unter diesen Bedingungen spricht das Bundesarbeitsgericht von einer unangemessenen Stichtagsrege-lung, die die Mitarbeiter unangemessen benachteilige (vergleiche BAG, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12 –). In dem soeben genannten Fall hatte der Kläger, der bei einem Verlag als Controller beschäftigt war,  zum 30. September des laufenden Jahres gekündigt und von seinem Arbeitgeber die anteilige Zahlung der Sonderleistung (also 9/12 der Sonderzahlung) gefordert. Nach Zurückweisung seiner Klage in den beiden Vorinstanzen verurteilte das Bundesarbeitsgericht den Verlag zur Zahlung. Die Klausel, dass nur Betriebsangehörige, die sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befänden, die Sonderzahlung erhalten sollten, benachteilige den Kläger unangemessen und sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Dies sollte allen Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis zum Jahresende gekündigt ist, Anlass geben, im Falle der Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes (das regelmäßig mit dem Novembergehalt gezahlt wird), den Arbeitgeber unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts schriftlich aufzufordern, auch ihnen das Weihnachtsgeld zu zahlen. Bei Zurückweisung der Aufforderung kann geprüft werden, ob nicht zumindest erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht eine Entscheidung herbeigeführt werden soll.

 


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