Weihnachtsgeld/Jahressonderzahlung auch bei ständiger Krankheit oder Erziehungsurlaub in 2010

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 17.12.2010

Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung, auch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit, Erziehungsurlaub, Wehrpflicht oder Ersatzdienst im Jahr 2010 haben, also auch wenn er im ganzen Jahr nicht gearbeitet hat.

Das hängt von der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ab.

Für diese Zahlungen finden sich im Arbeitsleben verschiedene Bezeichnungen, wie beispielsweise: Weihnachtsgratifikation, Weihnachtsgeld, Jahresabschlussprämie, Jahresabschlusszahlung, Jahressonderleistung oder 13. Monatsgehalt.

Die Bezeichnung ist nicht entscheidend, sondern es kommt auf den Zweck an unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen diese Sonderzahlung gewährt wird, also was genau mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Vor allem bei so genannten Sonderzahlungen mit Mischcharakter kann ein solcher Anspruch bestehen.

1. Sonderzahlungen mit Mischcharakter

Durch diese Zahlungen sollen vergangene Dienste, aber auch vergangene und zukünftige Betriebstreue belohnt werden.

Der klassische Fall einer solchen Sonderzahlung mit Mischcharakter liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich die Zahlung als freiwillig und jederzeit widerrufbar vorbehalten hat.

Folgen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit:

Hier kommt es darauf an, ob mit dem Arbeitgeber eine Regelung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit getroffen wurde oder nicht.

Ist keine Kürzungsmöglichkeit vereinbart, so besteht der Anspruch in voller Höhe, auch wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr arbeitsunfähig war.

Im Arbeitsvertrag kann allerdings vereinbart werden, dass Zeiten ohne Arbeitsleistung den Anspruch auf die Sonderzahlung mindern bzw. ihn ausschließen (BAG, Urteil vom 19.04.1995, NZA 95, 1098).

2. Sonderzahlungen zur Belohnung der Betriebstreue

Diese Zahlungen sollen ausschließlich die Betriebstreue belohnen bzw. fördern. Im Arbeitsvertrag muss das ausdrücklich geregelt sein. Solche Sonderzahlungen kommen in der Praxis äußerst selten vor.

Folgen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit:

Ein Anspruch auf diese Sonderzahlung besteht hier auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung.

3. Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen

Solche liegen vor, wenn die Sonderzahlung als Gegenleistung für geleistete Arbeitsdienste erbracht wird. In diesem Fall wird das Geld bereits jeden Monat aufgrund der Arbeit verdient, es wird aber erst zum Ende des Jahres ausgezahlt. Typischerweise werden solche Sonderzahlungen als 13. Monatsgehalt bezeichnet.

Wird eine Sonderzahlung gewährt, ohne dass weitere Voraussetzungen genannt sind, sondern lediglich der Auszahlungstermin, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderleistung handelt (BAG Urteil vom 19.4.1995 - 10 AZR 49/94 , NZA 95, 1098, verwendete Bezeichnung hier: 13. Monatsgehalt).

Folgen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit:

Ein Anspruch auf anteilige Sonderzahlung besteht hier nur solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, also in der Regel für die Dauer von 6 Wochen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder etwa Erziehungsurlaub kann hier keine Zahlung verlangt werden.

Aber Achtung:

Ein solcher Anspruch kann sehr schnell verfallen, wenn nämlich in einem Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist geregelt ist, wonach der Arbeitnehmer beispielsweise innerhalb von 3 Monaten seinen Anspruch schriftlich geltend machen muss.

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.


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