Weihnachtszeit ist Mahnbescheid-Zeit: Widerspruchsfrist beachten, Briefkasten überwachen!

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Wie immer vor dem Jahreswechsel: Auch zu Weihnachten 2019 herrscht bei den Mahngerichten Hochbetrieb. Gleichzeitig ist der Jahreswechsel 2019/2020 ideal für einen längeren Urlaub – für zweieinhalb Wochen Ferien vom 20.12. bis einschließlich 06.01. müssen maximal sieben Urlaubstage genommen werden. Mancher Gläubiger, manches Inkassounternehmen wird die Weihnachtsferien 2019 gezielt nutzen, um sich mit einem Mahnbescheid und dann einem Vollstreckungsbescheid Vorteile für eine Zwangsvollstreckung im Jahr 2020 zu verschaffen. Vorsicht Fristen-Falle!

Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch

Stille Nacht, heilige Nacht, alles schläft, nur der Briefträger wirft den Mahnbescheid in den Postkasten: Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Unterbleibt der Widerspruch, wird der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Vollstreckungsbescheid dient dann als Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung.

Achtung Fristen-Falle: Fristbeginn mit Zustellung

Die Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid beträgt nur zwei Wochen. Außerdem: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht erst, wenn der Empfänger – möglicherweise nach seiner Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub – seinen Briefkasten öffnet und den Mahnbescheid entdeckt.

Die Widerspruchsfrist von zwei Wochen beginnt stattdessen mit der Zustellung. Diese Zustellung ist schon dann bewirkt, wenn der Postbote den Mahnbescheid in den Briefkasten des Empfängers einwirft. Wie lange der Mahnbescheid danach unentdeckt im Briefkasten liegt, spielt keine Rolle mehr.

Der Mahnbescheid wird auch nicht per Einschreiben zugestellt. Um die Zustellung zu dokumentieren, schreibt der Briefträger auf den gelben Briefumschlag das Datum des Tages, an dem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen wurde. Dieses Datum wird für die Fristberechnung dann in der Akte des Mahngerichts erfasst und dem Gläubiger bzw. dessen Anwaltskanzlei oder Inkassounternehmen mitgeteilt.

Deshalb nie den gelben Briefumschlag wegwerfen! Der ist nämlich für die Berechnung der Fristen entscheidend.

Im Urlaub: Briefkasten überwachen lassen

Nicht nur zur Weihnachtszeit: Wer zum Jahreswechsel 2019/2010 länger in die Ferien fährt, sollte eine zuverlässige Person aus der Familie, aus der Nachbarschaft oder aus dem Freundeskreis damit beauftragen, während des Urlaubes regelmäßig den Briefkasten zu leeren und die Post durchzusehen. Ganz besonders gilt das, wenn während des Jahres 2019 um Geldforderungen gestritten wurde und vielleicht schon Zahlungsaufforderungen eines Inkassounternehmens oder einer Anwaltskanzlei eingegangen sind. Das Jahr 2020 soll nicht mit unangenehmen Überraschungen und Ärger beginnen.



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