In einer Entscheidung vom 21.09.2011 (VIII ZR 47/11) bestätigt der BGH seine restriktive Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturklauseln. Die verwendete Schönheitsreparaturklausel beinhaltete das Weißen der Decken und Oberwände.
Da die Schönheitsreparaturen auch während des Mietverhältnisses durchgeführt werden müssen, sieht der BGH in der Farbvorgabe „weiß" eine unzulässige Einschränkung der persönlichen Lebensgestaltung des Mieters. Während des Mietverhältnisses kann der Mieter die Wände nach seinem Geschmack streichen. Ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters, welches diese Einschränkung rechtfertigen könnte sah der BGH im entschiedenen Fall nicht. Der BGH folgt damit seiner Entscheidung zu Schönheitsreparaturklauseln vom 23.09.2009 (VIII ZR 344/08). Jeder Vermieter sollte bei der anhaltend restriktiven Rechtsprechung darauf achten, dass er ein aktuelles Mietvertragsexemplar verwendet, wenn er die Schönheitsreparaturen auf den Mieter wirksam umlegen möchte. Von Gesetzes wegen schuldet der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen.
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