Weiter Schutzbereich der Marke "VOLKSWAGEN"

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Im zugrundeliegenden Sachverhalt ist die Klägerin, die Volkswagen AG, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.

Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt.

Die zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden. Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die A.T.U GmbH Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die A.T.U GmbH als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.

Die Klägerin rügte eine Verletzung ihrer Markenrechte durch die Beklagten.

Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es nicht auszuschließen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen.

Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt. 

(BGH, Urteil vom 11.04.13 - I ZR 214/11; Pressemitteilung des BGH vom 11.04.13)


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