
Eine Software-Lizenz darf jederzeit verkauft werden; sie muss sich dabei nicht zwangsläufig auf einem Datenträger befinden.Man kann über das Internet mittlerweile alles kaufen - auch Software. Doch häufig untersagen deren Hersteller den Weiterverkauf der im Internet gekauften Lizenzen. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen aber stets zulässig. Es macht somit keinen Unterschied mehr, ob die Software heruntergeladen oder auf einem Datenträger wie einer CD gekauft wurde; der Hersteller verliert seine Rechte an der betreffenden Kopie bereits mit dem Erstverkauf der Lizenz.
Ein deutsches Unternehmen handelte mit Software-Lizenzen, die es von deren Nutzern „gebraucht" erwarb und an Dritte weiterverkaufte. Die Erwerber der Lizenz musste sich die Software dann nur noch - in der aktuellen Version - von der Seite des Herstellers herunterladen. Ein amerikanischer Software-Hersteller verklagte daraufhin das Unternehmen; schließlich habe er den Weiterverkauf von im Internet erworbener Software im Lizenzvertrag untersagt.
Der EuGH war der Ansicht, dass das deutsche Unternehmen die gebrauchte Software weiterverkaufen durfte, auch wenn sie ursprünglich im Internet erworben worden ist. Denn ein Hersteller verliert seine Rechte an der Programmkopie bereits mit deren Erstverkauf oder mit seiner Zustimmung. Der Erwerber wird dann Eigentümer der Kopie und kann damit grundsätzlich machen, was er will - z. B. die Kopie wieder verkaufen.
Daran ändert auch das Weiterverkaufsverbot in der Lizenzvereinbarung nichts. Denn dürfte die im Internet gekaufte Software - anders als die auf einem Datenträger vorhandene Kopie - nicht weiterverkauft werden, könnte der Hersteller den Internethandel mit den Lizenzen kontrollieren und theoretisch immer wieder ein Entgelt verlangen, obwohl er seine Rechte an der Kopie längst verloren hat. Der Erstkäufer darf die Lizenzen aber nicht beliebig vervielfältigen: So darf er sie nicht aufspalten - also nur teilweise veräußern - oder nach dem Verkauf auf seinem Computer weiternutzen.
(EuGH, Urteil v. 03.07.2012, Az.: C-128/11)
(VOI)
Foto: ©Fotolia.com/bsilvia
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