Welche Betriebskostenarten müssen Mieter zahlen?
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Nicht immer werden Betriebskosten korrekt abgerechnet.
Vermieter erlegen ihren Mietern oft Kosten auf, die diese gar nicht bezahlen müssten.
Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass eine entsprechende Vereinbarung hinsichtlich der Betriebskosten sowie den Nebenkostenvorauszahlung im Mietvertrag vereinbart wurde.
Daneben sind auch monatliche Nebenkostenkostenpauschalen möglich.
Was abgerechnet werden darf steht in der Betriebskostenverordnung, die 16 Kostenarten aufzählt. Hierunter fallen alle Kosten an wie Grundsteuer, Gartenpflege etc.
Weiter gibt es einen 17. Punkt nämlich der für die „sonstigen Betriebskosten“. Grundsätzlich zählen hierzu nur Positionen, die durch das Eigentum an der Immobilie und dem Grundstück oder durch ihren Gebrauch entstanden sind und die laufend und nicht nur einmalig anfallen.
Nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gem. Betriebskostenverordnung gehören beispielsweise Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, also diejenigen Kosten, die aufgewendet werden müssen, um das Mietobjekt weiter bestimmungsgemäß nutzen zu können.
So ist beispielsweise die Wartung der Heizungsanlage umlagefähig, nicht jedoch die Reparatur der defekten Heizung.
Nicht bezahlen müssen Mieter beispielsweise Versicherung gegen Mietausfall, eine Rechtschutz- oder Hausratsversicherung.
Zahlen müssen Mieter hingegen die Gebäudeversicherung und die Vermieter-Haftpflichtversicherung.
Grundsätzlich muss der Vermieter bei Abschluss von Verträgen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, d. h., dass nicht gleich beim teuersten Anbieter ein Vertrag abgeschlossen werden darf
Allerdings muss der Mieter im Zweifelsfall beweisen, dass ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt.
Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen Ihrer Nebenkostenabrechnung.
Rechtsanwältin
Caroline Schleiminger, Kanzlei Dr. Dohr und Kollegen, Krefeld
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