Welche Strafen drohen Ihnen im Zusammenhang mit Drogen? Gefängnis oder doch noch Bewährung?

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Norm 

Tatbestand bzw. HandlungStrafrahmen
§ 29 Abs. I BtMGsämtliche GrundtatbeständeGeldstrafe und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre


§ 29 a BtMG

Handel, Herstellung, Abgabe, Besitz in nicht geringer Menge oder jegliche Abgabe an MinderjährigeFreiheitsstrafe von 1 - 15 Jahren
§ 30 BtMGbandenmäßige(r) Handel, Anbau, Herstellung, gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, leichtfertige Todesverursachung, Einfuhr in nicht geringer Menge Menge.Freiheitsstrafe von 2 - 15 Jahren
§ 30 a Abs. I BtmGbandenmäßige(r) Handel, Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr in nicht geringer Menge; Bestimmung Minderjähriger zum Handeltreiben, Abgabe, Veräußerung, Einfuhr, Ausfuhr; bewaffnetes Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, sich Beschaffen.Freiheitsstrafe von 5 - 15 Jahren

 

Welche Umstände wirken überhaupt strafschärfend oder strafmildernd?

Strafzumessungstatsachestrafmilderndstrafschärfend

Intensität der Rechtsgutver-

letzung

Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum ist gegenüber den Tatbeständen, welche die Weitergabe voraussetzen, erheblich milder zu beurteieln.Handeltreiben bildet innerhalb des BtMG regelmäßig die schwerere Deliktsvariante.
 Haschisch bzw. Cannabis als "weiche" Droge.Handel mit als besonders gefährlich eingestuften BTM wie Heroin.
 Relativ kurzer Zeitraum des Handeltreibenslanger Zeitraum des Handeltreibens
 Rein verbales Handeltreiben, d.h. dem Täter stand das Betäubungsmittel gar nicht zur VerfügungHandeltreiben mit einer sehr großen Menge, die weit über die sog. "nicht geringe Menge" hinausgeht.
 Das Betäubungsmittel wurde sichergestellt. 
Besondere TatumständeDer Täter konsumiert selber BTM und ist von diesen abhängig.Profitgier: Diese liegt vor, wenn der Täter sehr stark aus Gewinnstreben handelte. Eine Profitgier kann aber nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Täter nicht selbst drogenabhängig ist, da allein das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht strafschärfend gewertet werden kann.
 Der Täter ist durch einen Lockspitzel der Polizei oder des Zolls zu der Tat motiviert worden. 
  Verkaufsmethoden, die als besonders verwerflich gelten.
Verhalten nach der Tat, Umstände nach der TatGeständnis des Täters 
 Aufklärungshilfe des Täters, insbesondere über die sog. "Kronzeugenregelung" im BtMG nach § 31 BtMG.
 
 Überlange Verfahrensdauer 
 Täter ist besonders haftempfindlich, etwa aufgrund fortgeschrittener HIV- oder Krebserkrankung 
 

 

 


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