Welchen Inhalt hat ein Behindertentestament?

  • 2 Minuten Lesezeit

Als Behindertentestament wird ein Testament bezeichnet, bei dem ein oder auch mehrere Erben behindert sind. Oftmals erhalten behinderte Kinder Sozialleistungen oder die Eltern möchten sicherstellen, dass das Kind nach ihrem Tod angemessen versorgt wird.

Sozialleistungen werden immer nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass zuerst eigene Vermögenswerte verwertet werden müssen. Erstellen die Eltern kein Testament und das behinderte Kind wird (gesetzlicher) Erbe, greift der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zu. Wenn das Kind enterbt wird, steht ihm immer noch der Pflichtteil zu, auf den der Sozialhilfeträger ebenfalls zugreifen kann.

Ein Behindertentestament ist nicht sittenwidrig

Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Eltern behinderter Kinder nicht verpflichtet sind, im Interesse der öffentlichen Hand vorab ihr Vermögen für das Wohl des Kindes einzusetzen. In einem Behindertentestament wird üblicherweise Testamentsvollstreckung angeordnet und bestimmt, dass das behinderte Kind als Vorerbe und eine weitere Person als Nacherbe eingesetzt wird.

Mit der Anordnung der Vorerbschaft und der Testamentsvollstreckung werden dem Vorerben zwar Leistungen aus dem Nachlass gewährt, doch das Erbe darf weder gepfändet, noch bei der Berechnung von Sozialleistungen berücksichtigt werden. Dem Erben wird die Verfügungsmacht über den Nachlass entzogen und dem Testamentsvollstrecker übertragen.

Der Umfang der vom Testamentsvollstrecker ausgeübten Verfügungsmacht über den Nachlass wird üblicherweise durch bindende Verwaltungsanordnungen in dem Testament festgelegt. Damit wird geregelt, in welchem Umfang und für welche Zwecke das behinderte Kind Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.

Weitere gerichtliche Entscheidung 

Der Bundesgerichtshof hatte einem Fall zu entscheiden, bei dem in einem Behindertentestament keine Verwaltungsanordnungen getroffen worden waren. Die Vorinstanzenhatten geurteilt, dass dieses Testament sittenwidrig und damit nichtig ist, weil der Erblasser ohne eindeutige Verwaltungsanordnungen öffentlichen Leistungsträgern keinen Anteil am Nachlass eröffne.

Dieser Wertung folgte der Bundesgerichtshof aber nicht, weil es aus der Stellung des Testamentsvollstreckers folgt, dass dieser auch ohne besondere Verwaltungsanordnungen verpflichtet ist, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und Nutzungen an den Erben herauszugeben.

Dieses Urteil zeigt, dass Behindertentestamente zwar grundsätzlich nicht sittenwidrig sind, aber in jedem einzeln Fall anhand der jeweiligen Familien- und Vermögenssituation zu prüfen ist, ob die Anforderungen eines Behindertentestaments erfüllt sind.

Sollten Sie sich in der Situation befinden, für ein behindertes Kind zu sorgen, das Leistungen der öffentlichen Hand erhält, sollten die erbrechtlichen Möglichkeiten durch einen spezialisierten Rechtsberater geprüft werden und auch die erbrechtlichen Anordnungen durch einen solchen formuliert werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. jur. Susann Richter

Beiträge zum Thema