Welchen Schadensersatz und welches Schmerzensgeld kann man verlangen?

  • 10 Minuten Lesezeit

Schadenersatz und Schmerzensgeld – Das ist Ihr gutes Recht:

Einer Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderung geht immer ein Schicksalsschlag voraus. Wenn durch einen Unfall oder durch eine Fehlbehandlung (sog. „Kunstfehler“) ein Mensch geschädigt ist, dauerhaft geschädigt bleibt oder getötet wurde, ist die gesamte soziale und persönliche Umgebung dieser Person in Aufruhr. Folgende Ansprüche können und sollten Sie dann geltend machen:

I. Schadenersatz

Schadenersatz ist ein juristisches Wortmit eng definierten Grenzen – und fast unüberschaubar vielen Gerichtsurteilen. Das Wort bezeichnet die Summe aller Ansprüche, die unsere Mandanten an den Verursacher von Unfällen und Behandlungsschäden haben.
Wir stellen immer wieder fest, dass auch Fachleute längst nicht alle Positionen im Ernstfall für eine Schadensberechnung heranziehen. Wir sorgen als Fachanwälte für Medizinrecht dafür, dass Ihre Entschädigung angemessen ausfällt.
Wir ermitteln Ihre Ansprüche im Wesentlichen in den folgenden Punkten:

  1. Gesundheitsschaden
  2. Mehrbedarfschaden
  3. Erwerbsschaden
  4. Haushaltsführungsschaden
  5. Weitere unentgeltliche Tätigkeiten
  6. Ersatzansprüche durch Tod

Wir verwenden dazu eine umfangreiche dynamische Checkliste, um keine noch so geringe
Schadensposition zu übersehen, damit unsere Mandanten für die Vergangenheit und für die Zukunft
umfassend abgesichert sind.

1. Gesundheitsschaden

Unter einem Gesundheitsschaden versteht man alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Gesundheit entstehen.

Dies sind sämtliche Behandlungskosten. Dabei achten wir darauf, den Schaden nicht nur abstrakt anhand von Tabellen sondern ganz konkret anhand Ihrer Situation zu berechnen. Zu den Behandlungskosten gehören alle Kosten ambulanter und stationärer ärztlicher Behandlung und der gesamte Aufwand, der dazu dient, das verletzungsbedingte Leiden zu behandeln, zu lindern oder den Verletzten zu pflegen.

Das sind weiter sämtliche Begleitkosten, also reale Aufwendungen für ärztliche Bescheinigungen, Atteste, Arztberichte, Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Behandlungsterminen oder Massagen. Das sind weiter Besuchskosten. Hierunter fallen der gesamte wirtschaftliche Aufwand der Angehörigen und alle Nebenkosten der Heilung. Auch Eigenanteile (Zuzahlungen) zu der Heilbehandlung und sog. kongruente Leistungen gehören dazu.

2. Mehrbedarfschaden

Unter einem Mehrbedarfschaden versteht man erhöhte Lasten infolge verletzungsbedingter Defizite gegenüber dem bisherigen Lebenszuschnitt. Dazu gehören

  • erhöhte Lebenshaltungskosten
  • eine Unterbringung im Heim
  • vermehrte Bedürfnisse für Arznei, z.B. Pflegemittel oder Schmerzmittel
  • Kosten für die berufliche Rehabilitation, Besuch einer Behindertenwerkstatt
  • geplante Eigenleistungen bei Bauvorhaben, die jetzt von Handwerkern erbracht werden müssen
  • eine Haushaltshilfe oder Gartenhilfe,
  • Zusatzaufwand für Kleidung,
  • Kommunikationshilfen, z.B. Computer, Arbeitstisch und orthopädischer Stuhl
  • Anschaffung und Reparatur von Körperersatzstücken,
  • Kraftfahrzeugkosten, z.B. Automatikgetriebe
  • Kosten einer Kur,
  • Kosten von Massagen,
  • erhöhte Nebenkosten für Heizung, Strom und Wasser,
  • ein Pflegemehraufwand
  • Anschaffungen für orthopädisches Schuhwerk, Brillen, Hörgeräte, Unterarmstützen oder Gehhilfen(Rollator), Stützstrümpfe, Korsett
  • verletzungsbedingte Umzugskosten, Umbaukosten (Bad, Aufzug, Treppenlift)
  • erhöhte Versicherungsprämien.

3. Erwerbsschaden

Der Erwerbsschaden bezieht sich auf die wirtschaftlichen Nachteile infolge einer Beeinträchtigung der Arbeitskraft. Über konkrete Erwerbseinbußen hinaus ist zu Erwerbsaussichten, der Beeinträchtigung einer beruflichen Entwicklung, der Verzögerung des Eintritts in das Erwerbsleben, dem Verlust der beruflichen Aufstiegschancen Schadenersatz zu leisten. Zu einem Gewinnausfall kommt es, wenn der Nutzungswert einer erwerbswirtschaftlich eingesetzten Sache verkürzt wird.

Berechnet wird der Erwerbsschaden als Differenz zwischen dem, was unser Mandant verdient hätte und dem, was er tatsächlich als Ersatzleistungen bekommt, wie z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld; ALG II, Hartz IV, Erwerbsminderungsrente oder Unfallrente.

Eventuelle Gehaltserhöhungen berücksichtigen wir immer. Wir passen besonders auf, dass zusätzlich die darauf zu zahlende Einkommenssteuer vom Gegner erstattet wird.

Bei Kindern, Schülern, Azubis oder Studenten kann es zu einem ersatzpflichtigen sogenannten verzögerten Eintritt in das Erwerbsleben kommen.

4. Haushaltsführungsschaden

Beim Haushaltsführungsschaden geht es um die gesamte unentgeltliche Arbeit im Haushalt, also den Schaden, der dadurch entsteht, dass der verletzte Patient nicht mehr wie bisher im Haushalt in dem Umfang tätig sein kann, wie dies bisher der Fall war.

Werden also der Person, die im Haushalt für sich selbst anfallende Arbeiten verletzungsbedingt erschwert oder unmöglich gemacht, und lassen sich diese Arbeiten nur noch mit Unterstützung durch Angehörige oder Freunde oder innerhalb der Nachbarschaftshilfe bewältigen, so besteht ein Anspruch auf Wertausgleich.

5. Weitere unentgeltliche Tätigkeiten

Von vielen anwaltlichen Kollegen nicht beachtet werden weitere Tätigkeiten, für die im Falle eines Arzthaftpflichtfalls von der Gegenseite Schadenersatz zu leisten ist.

Gehört im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft zur Versorgung die höchstpersönliche Betreuung im Alltag von Angehörigen, dem Ehegatten oder Kindern und kann diese nicht mehr geleistet werden, ergibt dies einen Ersatzanspruch.

Wird eine Pflegeperson verletzt, hat die durch einen Behandlungsfehler verletzte Person einen Ausgleichsanspruch und zwar unabhängig vom Anspruch auf Pflegegeld. Auch die nach einem Behandlungsfehler nicht mehr oder nur noch eingeschränkt mögliche Mitarbeit bei einem unterhaltsberechtigten Angehörigen, insbesondere dem Ehepartner oder Lebenspartner, so hat die andere Person einen Anspruch in Höhe des Werts und des Nutzens der Arbeitskraft des geschädigten Patienten.

6. Ersatzansprüche durch Tod

Stirbt der geschädigte Patient, so haben seine Angehörigen Anspruch auf Ersatz des Barunterhaltsschadens. Hierbei wird konkret berechnet, was der Getötete monatlich an Unterhalt für seine Angehörigen hätte zahlen müssen.

Berücksichtigt werden dabei der allgemeine Lebensbedarf, der Wohnbedarf, Rücklagen für Anschaffungen, Kosten für Kleidung und Schuhe, Kosmetik, Friseur etc., Urlaubsaufwand, Aufwand für Freizeit, Hobby und Sport.

Auch angemessene Beiträge zur Vermögensbildung kann man geltend machen. Man setzt also quasi den Schädiger finanziell an die Stelle des Getöteten.

Beim Tod des Patienten haben die Angehörigen auch einen so genannten Betreuungsunterhaltsschaden. Darunter versteht man den Ausfall der Haus-und Familienarbeit des Getöteten. Auch dieser wird konkret berechnet. Hierbei werden die gesamten Bruttoaufwendungen einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die notwendige Beschäftigung einer Ersatzkraft herangezogen.

Die Gegenseite trägt alle im Zusammenhang mit der Beerdigung stehenden Kosten.

II. Schmerzensgeld

Wer kann Schmerzensgeld bekommen? Der Gesetzgeber spricht jedem „billige Entschädigung in Geld“ (§ 253 Abs. 2 BGB) zu, der an Körper, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt wurde. Das gilt vor allem dann, wenn dauerhafte Schmerzen medizinisch objektivierbar nachgewiesen werden können, die durch Einwirkung eines anderen entstanden sind.

Ob und wie viel Schmerzensgeld vom Gegner gezahlt wird, ist zunächst abhängig von der Sorgfalt bei der Anspruchsermittlung. Das ist unsere Basisarbeit zu Mandatsbeginn. Gerichte entscheiden über die Höhe des Schmerzensgeldes nach

  • Art der Primärverletzung
  • Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen
  • Notwendigkeit von Operationen
  • Schwere der Operationen
  • Dauer der stationären Heilbehandlung
  • Dauer der ambulanten Heilbehandlung
  • Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit
  • Höhe des Dauerschadens
  • Alter des Verletzten
  • voraussichtlicher Leidenszeit
  • Wahrnehmungsmöglichkeit der Schmerzen
  • psychischen Langzeitfolgen

Deshalb tragen wir dazu immer umfangreich und im Detail vor.

Den Orientierungsrahmen für Ansprüche und deren Höhe bilden Urteile für vergleichbare Fälle. Schmerzensgeldtabellen geben weitere Hinweise. Die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die wirtschaftliche Entwicklung bleiben in der Regel entscheidend.

Eine verzögerte Schadensregulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung oder eine langwierige Prozessführung können zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Schmerzensgeldansprüche sind vererblich. Stirbt der Geschädigte vor Regulierung seiner Schäden, können seine Angehörigen alle seine Ansprüche weiter geltend machen.

III. Schmerzensgeldtabellen allein sind als Richtschnur ungeeignet

Unsere gegnerischen Haftpflichtversicherungen und die Gerichte versuchen immer, anhand von Vergleichsurteilen aus gängigen Schmerzensgeldtabellen (Hacks/Ring/Böhm; Jäger/Luckey) möglichst niedrige Schmerzensgeldbeträge anzusetzen.

Sehr häufig gehen Haftpflichtversicherer und Gerichte dabei zulasten der Geschädigten von einer veralteten Rechtsprechung aus.

Unserer Meinung nach stellen derartige Schmerzensgeldtabellen alleine keine verwertbare Richtschnur für das Ausgleichen von Schmerzensgeldern dar. Das hat mehrere Gründe.

  • Schmerzensgeldtabellen sind von Privatleuten herausgegebene Sammlungen, die sich aus Auswertungen einzelner Gerichtsentscheidungen ergeben. Sie geben kein umfassendes Bild der Rechtslage.

  • enthalten lediglich Kurzbeschreibungen der erlittenen Verletzungen, der Dauerschäden und
    ggf. der besonderen Umstände des jeweiligen Falles sowie die gewährten Schmerzensgeldbeträge.

  • berücksichtigen nicht die Spannbreite von gerichtlich festgestellten Ansprüchen bei
    angeblich „derselben“ Verletzung. Vor deutschen Gerichten fest gestellte Schmerzensgeld-
    beträge bei einer Oberschenkelfraktur betrugen von 2.000,00 bis 20.000,00 € (vgl. z. B.
    Hacks Ring Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 25. Auflage 2007, lfd. Nr. 846 und lfd. Nr. 2142)

  • enthalten keine Fälle, die zwischen den Parteien außergerichtlich verglichen werden.
    92 % der berechtigten Schmerzensgeldforderungen werden außergerichtlich befriedigt
    (Weidinger, MedR 2006, S. 572).

  • enthalten auch keine gerichtlich erzielten Vergleiche. Oft handelt es sich dabei um Fälle,
    bei denen ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen ist.

  • enthalten ausschließlich gerichtlich fest gestellte Schmerzensgeldzahlungen. Gerade
    wegen ihres streitigen Hintergrunds sind diese Fälle für die Masse der Fälle nicht repräsentativ.

  • enthalten in der letzten Zeit hohe Schmerzensgeldansprüche für Prominente bei Beeinträchtigung
    ihrer Persönlichkeitsrechte. (BGH NJW 1995, S. 861; BGH NJW 1996, S. 984). Diese sind
    im Vergleich zu Beträgen, die ein Patient erhält, der schwerste Verletzungen erlitten hat, unverhältnis-
    mäßig hoch.

Fazit:
Ein Urteil aus einer Schmerzensgeldtabelle kann also allenfalls den Ausgangspunkt für die Berechnung bilden.

Bereits 2001 wurde in der Rechtsprechung entschieden, dass es ein Bedürfnis nach höheren Schmerzensgeldern ergibt, um der inflationären Entwicklung der Lebenshaltungskostenrechnung zu tragen.

Noch früher, 1996, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gerichte von sich aus die Möglichkeit haben, ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen, als es vom Kläger selbst beantragt worden ist.

Schon aus diesen beiden Urteilen in der Rechtsprechung heraus muss man keine vergleichbaren Urteile aus Schmerzensgeldtabellen akzeptieren, die älter als zehn Jahre sind.

IV. Die Berechnung von Ansprüchen – ein neuer Ansatz und die Folgen daraus

Wir verfolgen deswegen einen neuen Ansatz, der sich aber bereits aus der Rechtsprechung des Großen Senats des BGH für Zivilsachen vom 06.07.1955 (!) ergibt.

Der Bundesgerichtshof hat damals ausgeführt: „Im Vordergrund soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenigen Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind.“

Die Suche nach der vom Gesetzgeber gemeinten billigen Entschädigung (§ 253 Abs. 2 BGB) verlangt daher die umfassende allseitige Betrachtung der Funktionen des Schmerzensgeldanspruches mit seinen Aufgaben, dem Geschädigten einen Ausgleich für das Erlittene zu  bieten, ihm aber auch Genugtuung zu gewähren.

Dabei muss man berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld auch alle Schäden und Lebenshemmungen in der Zukunft bis zum Tod des Geschädigten abwickeln muss. Dieser Aspekt wird unseres Erachtens von der heutigen Rechtsprechung nicht ausreichend genug gewürdigt.

Dabei muss man berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld auch alle Schäden und Lebenshemmungen in der Zukunft bis zum Tod des Geschädigten abwickeln muss. Dieser Aspekt wird unseres Erachtens von der heutigen Rechtsprechung nicht ausreichend genug gewürdigt.

Ausgleich von Belastungen in die Zukunft – ein Rechenbeispiel:

Nehmen wir z.B. eine Entscheidung eines Landgerichts 1988. Ein Kind erlitt eine Lähmung des kompletten linken Armes als Folge einer bei einer Geburt erlittenen Schulterdystokie. Dies ist ein klassischer Behandlungsfehler bei einem Geburtsvorgang. Es erhielt ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 €.

Nimmt man an, dass das Kind, das ansonsten gesund geboren wurde, 80 Jahre alt wird und geht man der Einfachheit halber davon aus, dass jedes Jahr nur 365 Tage hat und geht man weiter davon aus, dass das Kind ab einem Alter von etwa fünf Jahren deutlich merken wird, dass der komplette linke Arm gelähmt ist und es nicht so ist wie andere Kinder in seinem Alter, so ergibt sich, dass das Kind an 27.375 Tagen (in 75 Jahren) unter seiner Situation leiden wird.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass wir hier noch nicht einmal einen Fall ausgesucht haben, bei dem der Geschädigte jeden Tag Schmerzen hat.

Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld bedeutet, dass dem Kind (später dem Schüler, dem Jugendlichen, dem Erwachsenen) ein Ausgleich von täglich 0,73 € zugesprochen ist.

0,73 € pro Tag für einen gelähmten Arm?

Wir argumentieren damit, dass ein Ausgleich, der dem Gesetz und der Rechtsprechung genügt, so aussehen muss, dass dem Kind (später dem Schüler, dem Jugendlichen, dem Erwachsenen) ein monatlicher Ausgleich von mindestens 50 € dafür zugesprochen werden sollte, dass der komplette linke Arm gelähmt ist.

50 € im Monat bedeuten 1,61 € pro Tag statt nur 0,73 €. Multipliziert man diesen Betrag mit der Lebenserwartung von 27.375 Tagen, so ergibt sich, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 45.000 € angemessen wäre.

Wenn Schmerzen und weitere Beeinträchtigungen in der Lebensqualität hinzukommen, muss man einen Ausgleich von mindestens 200 € im Monat ansetzen. Dann ergibt sich ein täglicher Betrag von 6,45 €.

Dann ergäbe sich in unserem Beispielsfall ein Schmerzensgeld von 177.000 € – statt 20.000 €.

Haftpflichtversicherer und Gerichte werden den Vorgaben des BGH nicht gerecht

Damit liegen wir auch nicht falsch. Aus Verbraucherstatistiken, die beispielsweise bei der Berechnung der Grundsicherung sowie der Hartz-IV-Leistungen zu Grunde gelegt werden, ergibt sich, dass der Durchschnittsverbraucher etwa 10 % des verfügbaren Nettoeinkommens für Güter einsetzt, die nicht lebensnotwendig sind, die aber die Lebensqualität erhöhen.

Ausgehend von obigem Beispiel bedeutet das bei 6,45 €, dass für den Geschädigten von einem Nettoeinkommen von 645 € monatlich auszugehen ist. Dies ist sicherlich nicht zu hoch gegriffen. Eine solche Steigerung des Schmerzensgeldniveaus bedeutet nicht zugleich, dass die Gemeinschaft der Versicherten über Gebühr belastet wird.

Der Anteil an Sachschäden liegt sehr viel höher, als der für Personenschäden geleistete Aufwand (Scheffen, NZV 1995, S. 218).

Hinzu kommt noch die geringe Anzahl von Verletzten im Verhältnis zu der hohen Zahl aller Haftpflichtversicherten (Scheffen, ZRP 1999, S. 189).

Daran kann man ersehen, dass nach unserer Ansicht sowohl die Haftpflichtversicherer als auch die Gerichte den Vorgaben des Gesetzgebers und den Vorgaben des BGH nicht gerecht werden.

Daraus folgt unser Auftrag, als Fachanwälte für Medizinrecht zusammen mit unseren Mandanten unnachgiebig und ohne nachzulassen immer wieder so lange zu verhandeln, bis wir ein höheres Schmerzensgeld für unsere Mandanten erreicht haben.



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