Welcher Zeitraum wird bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt?

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Das OLG Dresden hat mit seiner Entscheidung vom 15.01.2014, Az: 20 WF 12/14 klargestellt, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs für die Zukunft hinsichtlich des Einkommens - genauer: der Leistungsfähigkeit - ein anderer Zeitraum zugrunde zu legen ist, als bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit.

Wird ein gerichtliches Verfahren auf Zahlung von Unterhalt eingeleitet, so geht es regelmäßig und zuvorderst um Unterhaltsansprüche für die Zukunft. Im Laufe des Verfahrens - in der Regel schon während des außergerichtlichen Verfahrens - wird aus den Unterhaltsansprüchen für die Zukunft rückständiger Unterhalt, der mit der Dauer des Verfahrens immer weiter anwächst. Bei lang andauernden Verfahren können schon mal 2 - 3 Jahre vergehen. Hier immer noch Durchschnittswerte bei der Berechnung heranzuziehen, mag praktikabel sein, ist im Ergebnis aber schlicht falsch und kann sowohl auf der Seite des Unterhaltsberechtigten als auch auf der Seite des Unterhaltspflichtigen zu grob unrichtigen Ergebnissen führen. 

Ein Unterhaltsanspruch setzt unter anderem voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Leistungsfähig ist jemand, der in der Lage ist neben seinem eigenen Lebensunterhalt Unterhalt für den Berechtigten zu zahlen. Es ist also erforderlich zu ermitteln, welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete erzielt. Um zukünftige Unterhaltsansprüche bewerten zu können, muss eine Prognose hinsichtlich der Einkommensentwicklung für die Zukunft erfolgen. Die Rechtsprechung bewerkstelligt dies, indem sie das Einkommen der letzten 12 Monate (bei Nichtselbständigen) oder der letzten 3 - 5 Jahre (bei Selbständigen) zugrunde legt und den Durchschnittswert ermittelt. Es wird also von den Werten der Vergangenheit auf die zukünftige Einkommensentwicklung geschlossen. In Vergessenheit gerät nur zu oft, dass es sich mit dieser Berechnung ausschließlich um eine Methode zur Ermittlung zukünftiger Ansprüche handelt. Bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit ist das in der relevanten Zeit tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen und kein Durchschnittswert zu bilden.

Da es im Unterhaltsrecht häufig um Ansprüche geht, die weit in die Zukunft reichen, ist es wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen und sich anwaltliche Hilfe bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen zu suchen. Scheuen Sie nicht den Weg zum Anwalt. Die fachkundige Beratung zahlt sich häufig aus. 


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