"Weltuntergang" als Marke

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Mal wieder treibt ein "Cleverle" im Markenrecht sein Unwesen. Seine fixe Idee: Den Begriff "Weltuntergang" als Marke für "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" anzumelden und jagt auf die Ausrichter von "Weltuntergangsparties" vom 21.12.2012 zu machen. Ein Schelm, wer ihm unterstellt, dabei an den Maya-Kalender gedacht zu haben ...

Sind diese Abmahnungen ernst zu nehmen? Natürlich nicht! In diesem Fall deckt sich der gesunde Menschenverstand mit der Rechtslage, auch wenn die - wenn man will - gar nicht so unkompliziert ist. Nach § 14 II MarkenG ist, wie in den Gesetzestext herein zu lesen ist, die "markenmäßige" Verwendung eines geschützten Zeichens verboten. Die jüngere Rechtsprechung stellt hier auf die in den jeweiligen Alternativen (Identitätsschutz nach Absatz 1, Verwechslungsschutz nach Absatz 2 und Bekanntheitsschutz nach Absatz 3) geschützten Markenfunktionen a. Die wichtigste Funktion ist dabei die "Herkunftsfunktion", dass heißt der wesentliche Zweck der Marke, nämlich dem Verkehr einen Hinweis auf die Herkunft der Ware/Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen zu signalisieren. Mit anderen Worten: Jedes Produkt mit einer bestimmten Marke stammt vom selben Hersteller, ich kann mich auf die Qualität also verlassen, wenn ich schon einmal ein Produkt dieser Marke erworben habe. 

Ist das bei den "Weltuntergangsparties" etwa der Fall? Mitnichten!

Wie aller Welt dank nicht enden wollender Berichterstattung spätestens im Dezember 2012 nicht mehr entgangen sein kann, endete nach herrschender Meinung am 21.12.2012 (eine Mindermeinung geht von einem Datum einige Tage später aus) ein Zeitalter nach dem Maya-Kalender. Hysterische Medienberichte sprachen aber übertriebenermaßen, aus einer schlichten zeitlichen Zäsur eine Apokalypse machend, vom Datum des „Weltuntergangs“. Diesen „Hype“ griffen wiederum unzählige, um nicht zu sagen alle seriösen Medien auf und berichteten über die Hintergründe des Maya-Kalenders. Dieses Motto nahmen dann endlos viele Betreiber von Bars und Diskotheken zum Anlass, just an diesem Tage – glücklicherweise auch noch ein Freitag – eine „Weltuntergangsparty“ zu veranstalten. Es war daher an diesem Abend kaum möglich, die entsprechend lautenden Angebote zu übersehen. Folglich hat nicht einer der angesprochenen Gäste auch nur ansatzweise daran gedacht, dass der Begriff „Weltuntergang“ im konkreten Falle auf den Ausrichter einer Veranstaltung hingewiesen hat. Vielmehr war jedem klar, dass sich dieses Motto ausschließlich auf das aktuelle Datum, eben den 21.12.2012 nach unserem Kalender, bzw. den letzten Tag des 13. Baktun nach Maya-Kalender bezog.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass keine Markenverletzung vorliegt, wenn der angesprochene Party-Sucher in dem Begriff keinen Hinweis auf den Veranstalter, sondern einfach nur das Motto entnimmt.

Laut Presseberichten ist inzwischen Löschungsantrag gegen die Marke eingereicht worden mit dem Argument, es handele sich um einen Allerweltsbegriff, er sei daher nicht schutzfähig. Das ist meines Erachtens der falsche Ansatz. "Weltuntergang" ist für Parties nicht glatt beschreibend. Man kann durchaus eine Kette von Discos oder eine Reihe von Parties so nennen und den Begriff dabei als Hinweis auf einen bestimmten Eigentümer bzw. Veranstalter verwenden. Deswegen schätze ich die Chancen des Antrags eher gering ein. Das ändert aber nichts daran, dass eine Markenverletzung nur dann vorliegt, wenn der Begriff auch im konkreten Fall als eben solcher Hinweis verwendet wurde. Und daran fehlt es bei den "Weltuntergangsparties" vom 21.12.2012. Das war für jeden klar erkennbar ein Motto wegen des konkreten Datums. Ergebnis: Markenschutz generell schon, aber Verstoß im konkreten Fall negativ!

Warten wir es ab. Den von uns betreuten Mandanten haben wir geraten, keinerlei Ansprüche zu erfüllen. Aber einen Löschungsantrag sparen wir uns. Da gibt es andere Mittel und Wege ....


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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