Wenigstens auf einem Bierdeckel...

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Wer jemals in der Situation war, sich auf eine lange Suche nach Personen begeben zu müssen, die seit Jahrzehnten verschollen und vielleicht mit oder auch ohne eigene Kinder verstorben sind, wird den nachfolgenden Ratschlag verstehen: 

Machen Sie Ihr Testament! 

Wichtig ist, dass Sie Ihren letzten Willen überhaupt schriftlich niederlegen. Idealerweise sollte dieser auch klar und deutlich formuliert und verständlich sein. Aber zunächst zählt erst einmal, dass überhaupt etwas Handgeschriebenes und Lesbares vorhanden ist. 

Um das zu illustrieren, ein kurzes Beispiel aus meiner Praxis: Eine alleinstehende, kinderlose und recht wohlhabende Dame, nennen wir Sie Hilde, ist mit 80 Jahren verstorben. Sie hatte guten Kontakt zu ihrer Cousine Rosemarie, die selbst Kinder und Enkel hat und nun guter Hoffnung ist, dass ihre schmale Rente aufgebessert wird und sie ihrer Familie etwas Gutes tun kann. 

Das Problem: Neben einer Mutter, über die das verwandtschaftliche Band zur Cousine bestand, hatte die Verstorbene natürlich noch einen Vater. Dieser war nicht mit der Mutter verheiratet, hatte die Vaterschaft für Hilde aber anerkannt. Unglücklicherweise lebt er schon seit 1945 nicht mehr. Einen Erbschein in voller Höhe bekommt Rosemarie aber trotzdem nicht, da es -so das Nachlassgericht- ja sein könnte, dass Hildes Vater weitere Kinder hatte - oder zumindest Geschwister. Der erste Fall hat sich zum Glück als unzutreffend herausgestellt. Aber es gab fünf Geschwister des Vaters, alle schon tot, aber zwei davon hatten selbst Kinder. Wo diese sind und ob sie noch leben oder eigene Kinder haben, wird derzeit noch ermittelt. 

Auch wenn man detektivische Begeisterung entwickeln könnte, so ist diese Konstellation für Rosemarie (und deren Kinder und Enkel) höchst unbefriedigend. Das Tiny House muss warten. Möglicherweise sind Personen, die nie von der Cousine Hilde gehört haben, am Ende zur Hälfte erbberechtigt.

Hilde hätte die gesamte Suche mit ungewissem Ausgang verhindern können, indem sie einfach auf einem Zettel in der Küche notiert hätte: 

"Rosemarie soll nach meinem Tod alles bekommen, was ich habe. Hilde" 

Jedenfalls, falls sie das wollte. Vielleicht hat sie sich ja insgeheim darüber gefreut, welchen Aufwand ihre potentiellen Erben haben würden. 

Wer so eine Konstellation aber verhindern will, sollte Folgendes bedenken:

Für eine wirksame Erbeneinsetzung durch Testament genügt -neben der notariellen Errichtung- eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Das ist in § 2247 Absatz 1 BGB geregelt. Es muss klar daraus hervorgehen, dass es sich um ein Testament handelt, der Verfasser muss also zum Ausdruck bringen, dass er das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode regeln will.  Es muss nicht zwingend "Testament" darüber stehen. Wer nicht (mehr) selbst schreiben kann, kann in dieser Form nicht testieren, denn per Computer oder sonst mechanisch errichtete Erklärungen sind nicht wirksam. 

Wichtig ist auch, was daruntersteht: die Unterschrift. Und zwar wirklich ganz unten und die Erklärung abschließend. Es sollte sich nach dem Gesetz um den Vor- und den Familiennamen handeln. Aber das ist nicht immer entscheidend: Es kommt vielmehr darauf an, ob sich der Verfasser klar identifizieren lässt ("Euer lieber Großvater Hugo"). 

Änderungen und Nachträge sind jederzeit möglich, müssen aber wiederum unterschrieben sein. 

Zeit und Ort hingegen sind keine zwingenden Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Testaments. Allerdings sind diese Angaben sehr nützlich, wenn man feststellen will, welches von mehreren Testamenten das jüngste ist. Denn dieses entscheidet letztlich verbindlich über den letzten Willen. 

Wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Testament schreiben wollen, müssen sie ebenfalls nicht zum Notar: Hier genügt es, wenn eine(r) von beiden den Text eigenhändig schreibt und dann der oder die andere diesen eigenhändig mitunterzeichnet. Auch hier ist es zweckmäßig, wenn Zeitpunkt und Ort der Unterschrift auf der Urkunde festgehalten werden.  

Nachträgliche Änderungen müssen bei einem gemeinschaftlichen Testament immer durch beide Ehepartner unterschrieben werden. 

Für das individuelle wie auch für das gemeinschaftliche Testament gilt also: Es geht auch ohne Rechtsanwalt oder Notar. Sobald eine Niederschrift im oben beschriebenen Sinne vorhanden ist, kann man sich vorläufig entspannt zurücklehnen. 

Wer aber sichergehen will, dass an alles gedacht und insbesondere der letzte Wille klar und deutlich niedergelegt wird, ohne dass es später Streitigkeiten unter den Erben gibt (und die gibt es fast immer), der sollte eine Beratung in Anspruch nehmen. 

Ich stehe gern zur Verfügung und informiere natürlich vorab über die Kosten, die auf Sie zukommen.






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