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Wenn der GEZ-Mann klingelt…

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anwalt.de-Redaktion
„Eine einzige Abzocke“, sagen die einen. „Unverzichtbar für unabhängige Programmgestaltung“, erwidern die anderen. Fakt ist: Es gibt ein Gesetz, das zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Diese öffentlich-rechtliche Zwangsabgabe ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsgemäß (BVerfG - 1999-09-06 - 1 BvR 1013/99).

Was kann “Schwarzsehern“ passieren?

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält und die fällige Rundfunkgebühr länger als 6 Monate nicht entrichtet hat.Bußgelder bis zu 1000 Euro können verhängt werden (BayOLG, - 3 ObOWi 73/94). Theoretisch. Praktisch, muss die GEZ erst einmal den Nachweis führen, dass und seit wann jemand“schwarz“ fernsieht. Und dafür hat sie gewöhnlich keine guten Karten. Auch wenn sie Schützenhilfe von Einwohnermeldeämtern erhält, die alle An- und Abmeldungen von Bürgern – trotz datenschutzrechtlicher Bedenken! – weiterleiten: Spätestens an der Wohnungstür eines vermeintlichen Schwarzsehers ist die Jagd zu Ende.

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Gebührenfahnder praktisch chancenlos

Da es sich bei der Gebühreneinzugszentrale um keine Behörde im staatsrechtlichen Sinne handelt, sind ihr bei der Recherche enge rechtliche Grenzen gesetzt. Niemand muss deren freiberuflich tätige Gebührenfahnder in seine Wohnung lassen. Selbst wenn der Fernsehapparat – von außen deutlich erkennbar – lärmt und flimmert und der Fahnder in der Sprechanlage darauf verweist: Eine fremde Wohnung bleibt für ihn Tabu-Zone – es sei denn, ihm wird freiwillig Einlass gewährt. Die im Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung genießt absoluten Vorrang vor dem Gebührenanspruch von ARD und ZDF.

Zudem stärken aktuelle Gerichtsentscheidungen tendenziell die Rechte der Bürger. So z. B. ein Beschluss des OVG Niedersachsen (AZ.: 10 PA 118/05), wonach Zweifel an einer Anmeldung immer zu Lasten der Rundfunkanstalt gehen, selbst dann, wenn der Bürger eigenhändig unterschrieben hat. Außer Frage steht somit der Beweiswert von Anmeldungen, die vom Gebührenbeauftragten – gegen den Willen des Bürgers – unterschrieben wurden. Derartige Schriftstücke sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.

 

Rundfunkgebührenpflicht auf PC und internetfähige Handys

Ab 1. Januar 2007 will die GEZ auch für PC ´s und multimediafähige Mobiltelefone zur Kasse bitten. Dagegen sind bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden anhängig. Medienrechtler warnen: Durch die vorgesehene Erweiterung der Rundfunkgebührenpflicht werden unverzichtbare Gebrauchsgeräte zu gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräten „umgewidmet“. Wie die Karlsruher Richter entscheiden werden, bleibt abzuwarten.

Insbesondere Selbstständige, Handwerker und Gewerbetreibende, die den PC beruflich benötigen und keine zusätzlichen Radio- und Fernsehgeräte bereithalten, werden durch diese Gebühr zusätzlich belastet. Aber auch Privatpersonen, die in ihrer Wohnung den PC nicht ausschließlich für private Zwecke nutzen (z. B. Lehrer, Richter, Studenten, Powerseller), werden ab dem 1. Januar 2007 mit EUR 17,03 pro Monat belastet, auch wenn sie mit dem PC ausschließlich arbeiten und keinen Rundfunk empfangen.

 

Antrag auf Gebührenbefreiung

Von den Rundfunkgebühren befreit werden können – auf Antrag – Studenten, die BAföG-Leistungen erhalten und nicht mehr bei den Eltern wohnen. Auch Hartz IV-Empfänger bzw. deren Lebenspartner, sofern eine Bedarfsgemeinschaft gegeben ist, sind berechtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Bereits seit vergangenem Jahr übernehmen nicht mehr die Sozialämter die Gebührenbefreiung, sondern die GEZ selbst. Erforderlich sind beglaubigte Kopien vom ALG II-Bewilligungsbescheid bzw. BAföG-Bescheid.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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