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Wenn es stürmt und schneit - wer kommt für den Schaden auf?

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anwalt.de-Redaktion
Sturmschäden durch Bäume

Solche Ereignisse haben häufig auch ein juristisches Nachspiel. Insbesonderezwischen Grundstücksnachbarn kommt es zu Streitigkeiten, wenn infolge einesSturmes entwurzelte Bäume bzw. abgerissene Äste auf dem NachbargrundstückSchaden anrichten. Nicht immer muss der Grundstückseigentümer dafür haften.Einzustehen hat er, wenn ihn ein Verschulden trifft. So ist einGrundstückseigentümer verpflichtet, den Baumbestand in seinem Gartenhinsichtlich Stand- und Bruchfestigkeit regelmäßig, vor allem aber während derSchlechtwetterperiode, zu überprüfen. Bestehen Anzeichen für eine besondereGefahr, wie z. B. trockenes Laub, dürre Äste oder Pilzbefall, muss er auch denRat eines Fachmanns zur Beurteilung einholen.

Bei Extrem-Wetterlagen,bei denen auch gesunde Bäume in Mitleidenschaft gezogen werden, haftet derGrundstückseigentümer aber selbst bei unterlassenen Kontrollmaßnahmen nicht fürSchäden, die von seinem Garten ausgehen. Nach der Rechtsprechung lassen sichsolche Auswirkungen von Naturgewalten praktisch nicht vermeiden, jedenfallsnicht mit zumutbarem Aufwand. Sie können jedem widerfahren und müssen, wennniemanden eine Schuld trifft, entschädigungslos hingenommen werden wie andereSchicksalsschläge auch. Bei Sturmschäden unterhalb der "Naturkatastrophe" hataber immer der geschädigte Nachbar die Haftungsvoraussetzungen zu beweisen. Ermuss also darlegen, dass der Baumbestand des Schädigers nicht gesund bzw. nichtordnungsgemäß gepflegt war.

Wird ein Grundstück vermietet, so kann derEigentümer zwar diese Kontrollpflichten vertraglich dem Mieter auferlegen. BeimGrundstückseigentümer verbleibt aber eine Überwachungspflicht, deren schuldhafteVerletzung ebenfalls eine Haftung begründen kann.

 

Sturmschäden durch Gebäudeteile

Anders verhält es sich bei durch abgerissene Gebäudeteile entstandenen Schäden.Wird das Eigentum des Nachbarn z. B. durch abgelöste Dachziegel,Wandverkleidungen, Fensterläden etc. beschädigt, so ist seine Beweislageerheblich besser. Hier bestimmt § 836 BGB, dass der Eigentümer des Gebäudesgrundsätzlich verpflichtet ist, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei dieserso genannten Gefährdungshaftung - vergleichbar der Haftung des Fahrzeughaltersnach dem Straßenverkehrsgesetz - haftet der Betreiber einer Gefahrenquelle ohneVerschulden.

Zwar kann auch in diesem Fall die Ersatzpflichtausgeschlossen sein, wenn vom Eigentümer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltbeachtet wurde. Ob er seiner Verkehrssicherungspflicht genügt hat, muss er aber- anders als bei der Verschuldenshaftung - selbst darlegen und beweisen. DiesenBeweis wird er nur bei ganz außergewöhnlichen Naturereignissen führen können,also wenn auszuschließen ist, dass der Einsturz seines Gebäudes oder dieAblösung von Gebäudeteilen auf fehlerhafter Errichtung oder Unterhaltungberuhen.

 

Was zahlt die Versicherung?

Sturmschäden am eigenen Haus zahlt die Gebäudeversicherung. Ist einGrundstückseigentümer einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig, so greiftdie private Haftpflichtversicherung. Das gilt aber nur für das selbstgenutzteEigenheim. Bei einem vermieteten Ein- und Mehrfamilienhaus ist eine zusätzlicheGundbesitzerhaftpflichtversicherung erforderlich.

Foto(s): ©Fotolia.com

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