Wenn nackte Tatsachen zur Straftat werden

  • 2 Minuten Lesezeit

Ob Promi oder Ex – die Drohung, dass Nacktfotos widerrechtlich durch Dritte verbreitet werden, ist unabhängig vom Bekanntheitsgrad erschütternd für die darauf Abgebildeten. Erst unlängst katapultierte eine solche Erpressung das neue deutsche Fräuleinwunder Lena Meyer-Landrut in die Schlagzeilen und auf die Titelseiten.

Im Fall Lena kam der mutmaßliche Erpresser über ein angeblich gefundenes MacBook, das offenbar aus dem Wagen ihres Freundes entwendet worden war, an die freizügigen Fotos der Sängerin. Ungeachtet dessen, ob der Diebstahl durch den Erpresser selbst begangen wurde, macht sich dieser zumindest der Hehlerei schuldig. Jedenfalls dann, wenn er darum wusste, dass das MacBook zuvor gestohlen wurde.

Zweifelsohne aber kommt auch der Vorwurf der Datenhehlerei gemäß § 202d StGB zu infrage „Wer Daten ... die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern...“.

Die Erpressung gemäß § 253 StGB ist bereits im Versuch strafbar. Allerdings können bei der versuchten Erpressung nach § 23 StGB mit Verweis auf § 49 StGB auch besondere Strafmilderungsgründe zu tragen kommen.

Macht der Erpresser seine Drohung wahr und veröffentlicht die Fotos, so verletzt er damit das Urheberrecht (§ 106 UrhG), insbesondere aber den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ der Person (§ 201a StGB). Hierbei ist nicht nur eine Veröffentlichung im Internet strafbar, sondern bereits die Weiterleitung, bspw. per WhatsApp oder E-Mail.

Werden Nacktfotos von Dritten selbst, ohne deren Wissen und Einverständnis angefertigt, kommt ein weiterer Straftatbestand (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) hinzu. Selbst wenn die Aufnahmen in gegenseitigem Einvernehmen, bspw. während einer intakten Beziehung gemacht wurden, berechtigt dies den Fotografen keinesfalls zur Weitergabe ober Veröffentlichung. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (VI ZR 271/14) hat ein Ex-Partner intime Fotos nach dem Ende der Beziehung sogar zu löschen.

Mein Rechtstipp für Sie!

Ungeachtet dessen, welche Beweggründe – Bereicherungsabsicht oder persönliche Kränkung – Auslöser für eine Erpressung mit intimen Fotos waren, ganz egal ob Täter oder Opfer. Wer in eine Erpressung mit Nacktfotos involviert ist, sollte so schnell als irgend möglich einen Anwalt für Strafrecht mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen. Nur ein erfahrener Anwalt kann die Interessen seines Mandanten fachkundig vertreten, denn er weiß um wirksame Mittel und Wege zur schnellen und effektiven Schadenbegrenzung.

Rechtsanwältin Farchonda Taher


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ariana Taher

Beiträge zum Thema