Immer wieder kommt es vor, dass bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JobCenter nichts geschieht.
Selbst wenn bei Dienstaufsichtsbeschwerden der Spruch „formlos, fristlos, fruchtlos" gilt, haben die Bürger ein nachvollziehbares Interesse daran, dass sich die JobCenter zu den in der Dienstaufsichtsbeschwerde erhobenen Vorwürfen äußern.
Bisher war immer wieder umstritten vor welchem Gericht gegen das betroffene JobCenter auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde geklagt werden kann. Nunmehr hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in dem oben genannten Beschluss entschieden, dass nicht das Sozialgericht sondern das Verwaltungsgericht zuständig ist.
(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011, Az.: L 5 AS 2040/11 B)
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