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Wer benötigt online ein Impressum?

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Das Impressum mit seiner jahrhundertealten Tradition im Druckwesen findet sich in Form der Anbieterkennzeichnung auch im Internet wieder. Längst nicht nur Gewerbetreibende sind zu ihrer Angabe verpflichtet. Vorab zur Unterscheidung: Rechtlich gesehen teilen sich das Impressum in Presseerzeugnissen und die Anbieterkennzeichnung auf Webseiten und in E-Mails nicht die gleichen rechtlichen Wurzeln. Während Ersteres das jeweilige Landespressegesetz regelt, richtet sich Letztere nach § 5 und § 6 Telemediengesetz (TMG). Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten kommt noch § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) hinzu. In diesen Paragraphen ist von Impressum keine Rede. Dennoch hat sich diese Bezeichnung auch auf Webseiten durchgesetzt. Ein Link namens „Anbieterkennzeichnung" ist dagegen selten. Rechtliche Folgen hat das allerdings nicht.

Schnell erkennbar, mit maximal zwei Klicks erreichbar

Das ist anders, wenn Außenstehende die Informationen nur schwer auffinden können. Die Anbieterkennung muss gut und schnell auffindbar sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt dafür konkret, dass nicht nur die Links eindeutig benannt sind - etwa durch Bezeichnungen wie „Kontakt", „Über uns" oder eben „Impressum". Die Informationen müssen auch mit maximal zwei Klicks von der Startseite aus erreichbar sein (BGH, Urteil v. 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03). Anderenfalls drohen Abmahnungen.

Voraussetzungen klären vor allem Gerichte

Die Voraussetzungen für die Pflicht zur Anbieterkennung sind leider sehr unklar ausgefallen. Laut § 5 TMG trifft sie Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Wen und was das konkret meint, müssen nun die Gerichte klären. Fest steht, geschäftsmäßiges Anbieten geht viel weiter als gewerbsmäßiges Handeln. Einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf es nicht. Die Dienste müssen auch nur in der Regel entgeltlich sein. Und der Begriff „Telemedien" umfasst so ziemlich alle Auftritte im World Wide Web, wie beispielsweise Online-Shops, Suchmaschinen, Internetportale, Foren aber auch private Webseiten und Blogs.

Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung können nur solche Personen auf Angaben verzichten, deren Onlineauftritt ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dient und sich nicht auf den Markt auswirkt. Wer das von seiner Internetpräsenz nicht behaupten kann, sollte sie um die fehlenden Angaben ergänzen. Sonst können Geldbußen und kostenpflichtige Abmahnungen drohen.

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Wer ein Impressum einfach erstellen will, der kann sich dabei von unserem Impressum-Generator auf anwalt.de helfen lassen. Schritt für Schritt begleitet Sie dieser durch Abfrage der jeweils erforderlichen Informationen zu einem Impressum, das Sie leicht auf Ihrer Internetseite einbinden können.

Werbebanner auf privater Homepage: geschäftsmäßig?

Um nebenbei etwas zu verdienen, platzieren manche bewusst Werbebanner auf ihrer Seite oder weisen in anderer Weise auf kommerzielle Angebote hin. Fragt sich, ob das geschäftsmäßig ist und zur Impressumsangabe verpflichtet. Gerichte haben das bejaht. Bei redaktionell aufbereiteten Beiträgen über kommerzielle Produkte und Veranstaltungen, wie sie sich oft auf Blogs finden, soll das nach vereinzelten Meinungen anders sein. Unbedingt darauf verlassen, dass das so bleibt, sollte man sich aber nicht und auch hier besser ein Impressum einbinden. Letztlich abgelehnt wird eine Impressumspflicht nur, wenn Hoster Werbung einblenden, damit ihre Kunden eigene Kosten sparen.

Facebook, Google & Co. nicht vergessen

Bei der Impressumspflicht sollte auch an den Social Media-Auftritt gedacht werden. Jedenfalls, wenn das Profil oder die Fanseite geschäftsmäßigen Charakter hat. Ein entsprechendes Urteil, mit dem das Landgericht (LG) Aschaffenburg eine Abmahnung wegen fehlenden Facebook-Impressums für zulässig erklärte, sorgte hier 2011 erstmals für Aufsehen (Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11). Inzwischen hat sich mit dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auch eine höhere Instanz der Forderung nach einem Impressum auf Facebook angeschlossen (Urteil v. 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13). Auch Google Plus bleibt von der Impressumspflicht nicht verschont, wie eine Entscheidung des LG Berlin zeigt (Beschluss v. 28.03.2013, Az.: 16 O 154/13). Bei Twitter, YouTube und anderen Portale ist aufgrund dieser Rechtsprechung mit ähnlichen Entscheidungen zu rechnen.

Leider sind die Möglichkeiten bei Facebook, Google Plus und Co. für das von den Gerichten geforderte leichte Auffinden der Impressumsangaben nicht optimal. Denn laut der bisherigen Entscheidungen soll die Platzierung unter dem auf Facebook vorhandenen Link „Info" nicht ausreichen. Das OLG Düsseldorf geht sogar so weit, dass ein durchschnittlicher Nutzer nicht vermute, unter „Info" Anbieterinformationen zu finden. Dabei beruft sich das OLG auf das bereits angesprochene BGH-Urteil und verlangt als Bezeichnung „Kontakt" oder „Impressum". Eine zurecht fragwürdige Argumentation. Sicherheit vor einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Konkurrenten schafft demnach leider nur ein beim Aufruf des Auftritts direkt ersichtlicher Link, über den man anhand der Bezeichnung klar erkennbar ohne Umwege auf das Impressum der Website gelangt. Die Bezeichnung des Links sollte „Impressum" lauten bzw. in direkter Beziehung zu ihm stehen. Möglich ist auch die Aufnahme des Worts „impressum" in die Verlinkung selbst als sogenannten sprechenden Link. Schön sieht das nicht aus, es entspräche aber den derzeitigen Anforderungen.

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass das verlinkte Impressum keine anderen als eventuell auf dem Social Media-Auftritt vorhandene Angaben enthält. Denn Zweck der Impressumspflicht ist stets, dass Dritte den Anbieter einfach und zweifelsfrei identifizieren können.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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