Wer braucht einen Testamentsvollstrecker?

Rechtsgebiet: Erbrecht
Rechtstipp vom 30.07.2010

Der Testamentsvollstrecker ist der Bevollmächtigte des Erblassers - quasi sein „handelnder Arm” über den Tod hinaus. Aber in welchen Fällen lohnt es sich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen?

Die häufigsten Anwendungsfälle sind die vier folgenden:

  • die Auseinandersetzung des Nachlasses bei zerstrittenen Erben
  • die Sicherung des Nachlasses bei minderjährigen oder geschäftlich unerfahrenen Erben
  • die Sicherstellung, dass in dem Testament angeordnete Auflagen und/oder Vermächtnisse tatsächlich ausgeführt werden
  • die Auseinandersetzung/Verwaltung des Nachlasses bei großen Vermögen

Nicht immer muss sich der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers auf den gesamten Nachlass erstrecken. Auch kann ihm die Ausführung nur einzelner Aufgaben übertragen werden oder er wird damit beauftragt, die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. die Ausführung seines letzten Willens grundsätzlich nur zu beaufsichtigen. Nur bei Überschreitung bestimmter Grenzen ist er dann berechtigt, einzuschreiten.

Die häufigsten Formen der Testamentsvollstreckung sind die folgenden:

  • Abwicklungsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung erstreckt sich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses.
  • Verwaltungs- und Dauervollstreckung: Der Testamentsvollstrecker wird verpflichtet, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit den Nachlass für den oder die Erben zu verwalten.
  • Gesamtvollstreckung (mehrere Testamentsvollstrecker)
  • Vermächtnisvollstreckung: Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Sicherstellung der Ausführung des Vermächtnisses durch den Erblasser.
  • Nacherbenvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung erfolgt bis zum Eintritt des Nacherbfalls.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann lediglich durch Testament oder durch einseitige Verfügung im Erbvertrag erfolgen.

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers erfolgt durch den Erblasser.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nach dem Anfall der Erbschaft mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Deser Artikel wurde erstellt von Rechtsanwalt Max Postulka.

Max Postulka
Rechtsanwalt
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