Wer hat mich operiert oder behandelt? Wie kann ich das erfahren? - Auskunftsanspruch

  • 2 Minuten Lesezeit

Es kommt mitunter vor, dass Mandaten zwar ein sehr gutes Gespür dafür haben, dass während ihrer Behandlung etwas „nicht Stimmiges" geschehen ist, können sich aber nicht genau an den Hergang der Behandlung oder Operation und schon gar nicht an die Namen der beteiligten Ärzte bzw. Operateure oder Schwestern bzw. Pfleger erinnern.

Der Hergang der Operation lässt sich dem Operationsbericht entnehmen. Aber es stellt sich nun die Frage, wie die Namen derjenigen Personen in Erfahrung gebracht werden können, die im Übrigen mit der Behandlung bzw. Betreuung und Pflege des Mandanten betraut waren, z. B. der Krankenschwester, die die Medikamente verabreicht hat.

Im Falle eines behaupteten Behandlungsfehlers räumt die Rechtsprechung einen Auskunftsanspruch gegen die betreffenden Krankenhausträger sowie den Belegarzt auf Auskunft über Namen des ärztlichen Personals wie auch des nichtärztlichen Personals (AG Lüdenscheid Urteil vom 15.05.2000, Az.: 22 C 64/00) ein. Damit ein solcher Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann, muss aber das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet werden. Wird ein Behandlungsfehler nicht behauptet, soll ein solcher Auskunftsanspruch nicht gegeben sein (OLG Düsseldorf AHRS 8050/2 oder auch OLG Hamm in NJW-RR 2001, 236).

Wenn sich der Vorwurf eines Behandlungsfehlers nur auf den operativen Bereich bezieht, besteht auch der Anspruch auf Namensnennung der Ärzte bzw. des nichtärztlichen Personals nur im operativen Bereich. Ein Anspruch auf Namensnennung aller behandelnden Ärzte bzw. des gesamten involvierten nichtärztlichen Personals besteht dann nicht (OLG Frankfurt/M in VersR 2006, 81f.).

Ein Anspruch auf Nennung von Namen jener Ärzte, die an der Behandlung bzw. Aufklärung beteiligt waren soll, auch dann ausgeschlossen sein, wenn sich diese Namen aus dem Aufklärungsbogen bzw. dem Operationsbericht ohne weiteres ergeben (OLG Hamm in NJW-RR, 2001, 236).

Zumeist ergeben sich aber aus den Patientenunterlagen allenfalls die Nachnamen der beteiligten Ärzte bzw. des nichtärztlichen Personals und nicht auch die Vornamen und die Anschriften. Diese vollständigen Personalien sind aber für eine wirksame Klageerhebung erforderlich. Insofern besteht auch hinsichtlich der Anschriften ein Auskunftsanspruch. Ist aber der Arzt, dem ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird, ein Krankenhausarzt, dann kann ihm die Klageschrift gem. § 177 ZPO auch an seiner Arbeitsstelle, also im Krankenhaus zugestellt werden. In einem solchen Falle besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Privatanschrift. Ist der Arzt nicht mehr in der Klinik tätig, besteht ein Anspruch auf Mitteilung der zuletzt bekannten privaten Anschrift (OLG Frankfurt/M. in VersR 2006, 81 f.).

Fazit:

Lassen Sie sich nicht abwimmeln, wenn man Ihnen mit Hinweis auf eine angebliche Schweigepflicht die Namen und ggf. Anschriften derjenigen Personen nicht geben mag, die Sie im Krankenhaus behandelten bzw. betreuten. Sie haben einen Anspruch hierauf!

Wir helfen Ihnen gerne dabei herauszufinden, welches ärztliche bzw. nichtärztliche Personal Sie behandelte. Sie können uns jederzeit anrufen: 030 - 609 871 730 oder unser Onlineberatungsformular nutzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin LL.M. (Medical Law) Annett Sterrer

Beiträge zum Thema