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Wer kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?

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Rechtsanwalt Max Postulka beantwortet an dieser Stelle regelmäßig die häufigsten Fragen aus der Beratungspraxis. Heute zum Thema: 

Wer kann bei Zahlungsunfähigkeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beantragen? 

Rechtsanwalt Postulka: Jede natürliche Person, die keine selbständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Für ehemals Selbständige besteht die Möglichkeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen, wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und keine Verbindlichkeiten aus Arbitsverhältnissen bestehen.

Vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens ist jedoch zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchzuführen. Erst wenn dieser Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist, kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.


Kann ich als Schuldner den Einigungsversuch selbst erstellen und von wem kann ich Hilfe bekommen?

Rechtsanwalt Postulka: Der außergerichtliche Einigngsversuch muss mit der Unterstützung einer fachkundigen Stelle erstellt werden. Dies sind Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte. Scheitert der Einigungsversuch wird von der fachkundigen Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen ist.


Wann ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert?

Rechtsanwalt Postulka: Wenn keine Einigung mit allen Gläubigern erzielt werden kann.

Muss der Einigungsveruch auch durchgeführt werden wenn den Gläubigern keine Zahlung angeboten werden kann, weil bereits die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher abgelegt wurde und kein Vermögen mehr vorhanden ist?

Rechtsanwalt Postulka: Auch dann muss ein Einigungsversuch durchgeführt werden. Von den Gerichten ist anerkannt, dass in diesen Fällen auch ein sogenannter Null-Plan vorgelegt werden kann. In einem Null-Plan wird den Gläubigern zunächst keine Zahlung angeboten. Erst wenn der Schuldner ein pfändbares Einkommen erzielt, sieht ein solcher Plan in der Regel Zahlungen an die Gläubiger vor.


Was kostet mich so eine Beratung?

In vielen Fällen besteht die Möglichkeit beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort Beratungshilfe zu beantragen. Das Amtsgericht stellt Ihnen einen Beratungshilfeschein aus, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind die Kosten für einen Anwalt zu tragen. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann einen Rechtsanwalt aufsuchen. Die Beratung kostet Sie selbst dann nur 10,00 Euro. Dieser Selbstbehalt wird von den Anwälten jedoch häufig erlassen.


Rechtsanwalt Max Postulka 

Bergheim (Rhein-Erft-Kreis/Köln), 01.06.2007

www.schuldennavigator.com


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