Wer trägt die Kosten für die Kindertagesstätte oder den Kindergarten?

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Wenn die Kinder in die Kindertagesstätte oder in den Kindergarten kommen, fallen in der Regel Kosten an. Es stellt sich dann immer die Frage, wer diese Kosten für die Kindertagesstätte oder den Kindergarten zu bezahlen hat.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit seinem Urteil vom 26.11.2008 (Az XII ZR 65/07) seine bisherige Rechtsprechung zu den Betreuungskosten geändert und entschieden, dass Kindertagesstätten- und Kindergartenbeiträge (und vergleichbare Aufwendungen) dann zusätzlich zum laufenden Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geltend gemacht werden können, wenn sie mehr als € 50,00 betragen oder der Kindergarten mehr als halbtags besucht wird.

Diese Kosten sind grundsätzlich als Bedarf des Kindes anzusehen. Es handelt sich hierbei um sogenannten „Mehrbedarf“. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige nicht die gesamten Kosten des Kindergartens oder der Kindertagesstätte alleine tragen muss, sondern beide Elternteile anteilig ihrer Einkommensverhältnisse hierfür haften. Sollte jedoch der betreuende Elternteil lediglich Einkommen unter der Selbstbehaltsgrenze haben, so sind diese Kosten dann wiederrum alleine von dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu bezahlen.

Die in einer Kindergarteneinrichtung oder Kita anfallenden Verpflegungskosten sind jedoch mit dem Tabellenunterhalt abgegolten, vgl. BGH NJW 2009, 1816 und können nicht geltend gemacht werden.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und nicht mit anderen über einen Kamm zu scheren. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihnen geholfen werden.

Rechtsanwalt Robin Schmid - in Schwäbisch Gmünd

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