In jüngster Zeit sammeln sich bei mir Inkassomandate von Ärzten, Zahnärzten und
Tierärzten wegen unbezahlter Rechnungen. Gerade bei den Zahnärzten ist zu beobachten, dass
die wegen der gesetzlich vorgesehenen restriktiven Erstattungspraxis immer höher werdenden
Zuzahlungen auch und gerade bei minderjährigen Patienten nicht mehr bezahlt werden.
Das alleine ist schon Grund genug sich eingehender mit der Materie zu beschäftigen.
Minderjährige sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres uneingeschränkt
geschäftsunfähig; § 104 BGB. Ab diesem Alter hängt die Wirksamkeit von
Willenserklärungen von der Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der Erziehungsberechtigten
ab.
Das ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. In den seltensten Fällen
verfügen Minderjährige bereits über die entsprechenden Vermögenswerte, um die
begründeten Forderungen auch erfüllen zu können. Spätestens im Rahmen der
Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen. Die Problematik des
Eingehungsbetruges (ab dem 14. Lebensjahr denkbar) oder der arglistigen Täuschung über die
eigene Bonität ganz zu schweigen.
Eine Überleitung des Unterhaltsanspruches
gem. §§ 1601, 1626 BGB setzt die Existenz einer titulierten Forderung und die
Forderungspfändung bei den Unterhaltsschuldnern voraus. Unvorhersehbare Heilbehandlungskosten
stellen nämlich Sonderbedarf dar, für den die Eltern gemeinsam aufzukommen haben.
Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch
gegen beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.
Wird ein minderjähriges Kind zur
stationären Behandlung eingeliefert, dann wird der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den
Eltern und dem Krankenhausträger als Vertrag zugunsten des Kindes zustande kommen (§§
611, 328 BGB.). Aus einem solchen Behandlungsvertrag werden, soweit sich nicht aus den
Umständen etwas anderes ergibt, beide Eltern berechtigt und verpflichtet; es kommt
grundsätzlich nicht darauf an, wer das Kind zur Aufnahme in die stationäre Behandlung
begleitet hat. (BGH, Urteil vom 28.04.2005, III ZR 351/04)
Bei
minderjährigen Patienten sollte man sich daher nicht mit den auf der Versichertenkarte
enthaltenen Informationen begnügen, sondern im Hinblick auf die später beabsichtigte
Rechnungsstellung, Namen, Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert im Zweifel auch die Rechtsverfolgung
ungemein.
Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der Gläubiger ein
Wahlrecht, welchen Elternteil er in Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den Gesamtbetrag.
Dabei sind die
Vorschriften über Fälligkeit und Verzugseintritt zu beachten. Nach § 10 GOZ wird die
Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung
entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Die GOÄ kennt ähnliche Voraussetzungen.
Um sich das Wahlrecht zu erhalten, sollte der Arzt/Zahnarzt gegenüber beiden
Elternteilen abrechnen und dabei deutlich machen, dass es sich um die Geltendmachung einer
Gesamtschuld handelt, dass also zwei Schuldner wegen einer identischen Forderung in Anspruch
genommen werden. So sollte dieselbe Rechnungsnummer verwendet werden und die Rechnung einen
deutlichen Zusatz enthalten (ich nehme Sie gemeinsam mit dem anderen Elternteil wegen Heilbehandlung
ihres Kindes am... wegen nachstehend spezifierter Leistungen wie folgt in Anspruch...).
Um nun auch die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit mit Erfolg geltend machen zu können,
müssen alle Gesamtschuldner durch Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit oder wirksamen
Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB vor Beauftragung eines Rechtsanwalts in Verzug gesetzt worden
sein.
Das klingt ziemlich kompliziert, lässt sich jedoch durch geschickten Einsatz
von Patientenaufnahmebögen sicher in den Griff kriegen.
Recht haben und Recht
kriegen ist oft zweierlei, denn es gilt auch der Grundsatz ohne Schweiß kein Preis.
Philipp C. Munzinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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