Wer zahlt bei minderjährigen Patienten ?

Rechtsgebiet: Forderungseinzug & Inkassorecht
Rechtstipp vom 30.04.2008

In jüngster Zeit sammeln sich bei mir Inkassomandate von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten wegen unbezahlter Rechnungen. Gerade bei den Zahnärzten ist zu beobachten, dass die wegen der gesetzlich vorgesehenen restriktiven Erstattungspraxis immer höher werdenden Zuzahlungen auch und gerade bei minderjährigen Patienten nicht mehr bezahlt werden.

Das alleine ist schon Grund genug sich eingehender mit der Materie zu beschäftigen.

Minderjährige sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres uneingeschränkt geschäftsunfähig; § 104 BGB. Ab diesem Alter hängt die Wirksamkeit von Willenserklärungen von der Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der Erziehungsberechtigten ab.


Das ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige bereits über die entsprechenden Vermögenswerte, um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen. Die Problematik des Eingehungsbetruges (ab dem 14. Lebensjahr denkbar) oder der arglistigen Täuschung über die eigene Bonität ganz zu schweigen.

Eine Überleitung des Unterhaltsanspruches gem. §§ 1601, 1626 BGB setzt die Existenz einer titulierten Forderung und die Forderungspfändung bei den Unterhaltsschuldnern voraus. Unvorhersehbare Heilbehandlungskosten stellen nämlich Sonderbedarf dar, für den die Eltern gemeinsam aufzukommen haben.

Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Wird ein minderjähriges Kind zur stationären Behandlung eingeliefert, dann wird der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Krankenhausträger als Vertrag zugunsten des Kindes zustande kommen (§§ 611, 328 BGB.). Aus einem solchen Behandlungsvertrag werden, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, beide Eltern berechtigt und verpflichtet; es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wer das Kind zur Aufnahme in die stationäre Behandlung begleitet hat. (BGH, Urteil vom 28.04.2005,  III ZR 351/04)

Bei minderjährigen Patienten sollte man sich daher nicht mit den auf der Versichertenkarte enthaltenen Informationen begnügen, sondern im Hinblick auf die später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen, Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.

Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den Gesamtbetrag.

Dabei sind die Vorschriften über Fälligkeit und Verzugseintritt zu beachten. Nach § 10 GOZ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Die GOÄ kennt ähnliche Voraussetzungen.

Um sich das Wahlrecht zu erhalten, sollte der Arzt/Zahnarzt gegenüber beiden Elternteilen abrechnen und dabei deutlich machen, dass es sich um die Geltendmachung einer Gesamtschuld handelt, dass also zwei Schuldner wegen einer identischen Forderung in Anspruch genommen werden. So sollte dieselbe Rechnungsnummer verwendet werden und die Rechnung einen deutlichen Zusatz enthalten (ich nehme Sie gemeinsam mit dem anderen Elternteil wegen Heilbehandlung ihres Kindes am... wegen nachstehend spezifierter Leistungen wie folgt in Anspruch...).

Um nun auch die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit mit Erfolg geltend machen zu können, müssen alle Gesamtschuldner durch Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit oder wirksamen Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB vor Beauftragung eines Rechtsanwalts in Verzug gesetzt worden sein.

Das klingt ziemlich kompliziert, lässt sich jedoch durch geschickten Einsatz von Patientenaufnahmebögen sicher in den Griff kriegen.

Recht haben und Recht kriegen ist oft zweierlei, denn es gilt auch der Grundsatz ohne Schweiß kein Preis.

Philipp C. Munzinger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht


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