Wer zahlt die Zusatzkosten für Bauverzögerungen bei extrem ungünstigen Witterungseinflüssen?

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BGH, Urteil vom 20.04.2017, VII ZR 194/13

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall gab es während der Bauausführung in den Monaten Januar und Februar 2010 eine außergewöhnlich lange Periode mit Frost, Eis und Schnee, die deutlich unter den Durchschnittswerten der vorausgegangenen 30 Jahre lag. Aufgrund dieser außergewöhnlich ungünstigen Witterungseinflüsse musste das Bauunternehmen die Bauarbeiten an einer Autobahnbrücke einstellen. Die Auftraggeberin verlängerte die Ausführungsfrist um den Zeitraum des witterungsbedingten Baustillstands. Nach erneuter Bauaufnahme wies das Bauunternehmen weitere Kosten in Höhe von 95.438,67 € für Bauhilfsmittel, Baustelleneinrichtung, Baustellengemeinkosten, Verkehrssicherung, Personal sowie wegen „Unterdeckung der Allgemeinen Geschäftskosten“ in einem Nachtragsangebot aus. Dieses lehnte die Auftraggeberin ab. Das Bauunternehmen klagte daher auf Zahlung – blieb aber in allen drei Instanzen erfolglos.

Zusatzkosten wegen außergewöhnlich ungünstiger Witterungsbedingungen sind nur zu vergüten, wenn dies vertraglich so vereinbart worden ist

Nach Auffassung des VII. Zivilsenats bestand zum einen kein Vergütungsanspruch, da die Parteien die Vergütung des Bauunternehmens bei Einstellung der Arbeiten in Fällen unvorhergesehener, besonders ungünstiger Witterungsbedingungen nicht vertraglich geregelt hatten.

Eine Vergütungspflicht der Auftraggeberin ergibt sich nicht aus § 642 BGB

Daneben sei auch aus dem Gesetz keine Vergütungspflicht der Auftraggeberin abzuleiten.

Zwar regele § 642 BGB eine Entschädigungspflicht der Auftraggeberin, wenn diese eine ihr obliegende Mitwirkungshandlung unterlasse, die für die Herstellung des Bauwerks erforderlich sei. So sei zwar die Auftraggeberin vertraglich gehalten gewesen, das Baugrundstück in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass die Klägerin die Bauleistungen erbringen konnte. Allerdings sei dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass es der Auftraggeberin oblegen habe, für die Dauer des Herstellungsprozesses die äußeren Einwirkungen in Form von Frost, Eis und Schnee auf das Baugrundstück abzuwehren.

Witterungseinflüsse wie Frost, Eis und Schnee sind nicht durch die Auftraggeberin beeinflussbar

Bei Frost, Eis und Schnee handele es sich um Umstände, die im offenen Gelände von keiner Partei beeinflusst werden könnten. Es sei auch tatsächlich und mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht möglich, die Witterungseinwirkungen auf das Baugrundstück durch Schutzmaßnahmen auszuschließen. Ohne eine konkrete vertragliche Regelung könne daher nicht angenommen werden, dass die Auftraggeberin (konkludent) zur Mitwirkungshandlung gerichtet auf effektive Schutzmaßnahmen vor den Witterungsbedingungen verpflichtet gewesen wäre.

Fehlen also im Bauvertrag besondere Regelungen zur Verfügungspflicht oder aber zu Mitwirkungshandlungen der/des Auftraggebers/in bei außergewöhnlich ungünstigen Witterungsbedingungen, so kann das Bauunternehmen die Zusatzkosten wegen witterungsbedingter Bauverzögerungen nicht erstattet verlangen.

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Rechtsanwältin Maike Bohn, Hamburg


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