Ein Zeitungsverlag handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er auf einer Zeitungsseite, die deutlich mit «Anzeigen-Forum» überschrieben ist, Anzeigen in derselben Form wie Redaktionsbeiträge veröffentlicht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschieden. Es meint, dass ein Leser die Werbeanzeige von den redaktionellen Beiträgen in der Zeitung ausreichend unterscheiden kann.
Konkret ging es um eine Zeitungsanzeige mit der Überschrift «Mit starken Wellen gegen Fett», die in höchsten Tönen die Vorzüge einer Ultraschallwellentherapie pries, die den Fettabbau im menschlichen Körper beschleunigen sollte. Die Anzeige enthielt einen Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Methode als Alternative zur Fettabsaugung anwendet, und endete mit den Kontaktdaten des Kosmetikstudios. Vom Layout her war die Anzeige wie ein redaktioneller Artikel gestaltet. Finanziert worden war sie von der Kosmetikerin. Zusammen mit anderen Anzeigen von Unternehmen erschien sie im November 2010 in einer schleswig-holsteinischen Zeitung auf einer Seite, die mit «Anzeigen-Forum» überschrieben war.
Gegen den Zeitungsverlag klagte ein Verband aus Berlin, der in der Anzeigengestaltung eine unzulässige geschäftliche Handlung des Verlags nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sah.
Das OLG dagegen verneinte einen solchen Wettbewerbsverstoß. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser könne die beanstandete Anzeige ohne Weiteres als Werbung erkennen. Hierfür sprächen die deutliche Kennzeichnung der gesamten Seite als «Anzeigen-Forum» und die «durchweg lobenden, beinahe überschwänglichen» Formulierungen in der Anzeige. Nicht jede Anzeige müsse stets einzeln als solche gekennzeichnet sein.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.12.2011, 6 U 30/11
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