Werberecht für Apotheken: Vorsicht bei der Preiswerbung mit einem Krankenkassenverrechnungspreis

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Die Preisersparnis für Verbraucher soll in der Werbung transparent und klar sein. Wird dem Verbraucher in der Werbung eine vermeintliche Ersparnis mittels Rabatt-Angaben und eines Vergleichspreises unter Bezugnahme auf einen Krankenkassenverrechnungspreis vor Augen geführt, so darf der „Krankenkassen-Rabatt“, welchen Apotheken den Krankenkassen zu gewähren haben, nicht unerwähnt bleiben. Die Werbung darf nicht suggerieren, dass der bezeichnete Vergleichspreis auch tatsächlich von der Krankenkasse zu bezahlen sei.

BGH: Überhöhter Vergleichspreis wettbewerbswidrig.

Der BGH entschied mit Urteil vom 31.03.2016 (Az.: I ZR 31/15), dass die Werbung mit überhöhten Vergleichspreisen einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen § 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) verstößt. Eine Apotheke warb mit „Rabatt“-Preisen. Die Werbung zeigte einen herausgestellten Preis, eine Preisersparnis und einen durchgestrichenen Preis, der in einem Fußnotenhinweis erläutert wird. In der Werbung fanden sich beispielsweise die Angaben: „Nur € 10,95, Sie sparen: 30 %“, „Statt (1) € 15,20“ und am unteren Seitenende die Fußnote „1) Statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“.

Die Werbung war als wettbewerbswidrig zu qualifizieren, weil die Krankenkassen gemäß § 130 Abs. 1 SGB V bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nur einen um 5 % verminderten Preis zahlen müssen. Die BGH-Richter entschieden, dass die Angabe eines um 5 % überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der entsprechende Irrtum der Verbraucher sei wettbewerblich relevant, weil die Information über einen Preis, den die Krankenkassen als marktmächtige Abnehmer zu zahlen hätten, einen wichtigen Anhaltspunkt für die Preisgünstigkeit der beworbenen Produkte darstelle.

Demnach ist es gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 8 UWG verboten, den beworbenen Preis einem höheren Preis gegenüberzustellen, wenn dies geschieht mit dem Hinweis auf einen „einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“, falls nicht jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5 % zu gewähren ist.


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