Rechtstipp vom 27.06.2012

Werbung im Windschatten von Großereignissen

Großereignisse sportlicher und kultureller Art sind beliebt bei Unternehmen, um Werbemaßnahmen zu schalten. Zugleich sind solche Veranstaltungen oft durch eine Mitfinanzierung von Sponsoren versehen, die so dann dieses finanzielle Engagement mit einer exklusiven Werbung verbinden möchten.

Jedoch werden solche Großereignissen wie z. B. die anstehenden Olympischen Spiele in London oder die aktuell laufende Fußball-Europameisterschaft auch von Unternehmen für Werbung genutzt, die gerade nicht zum offiziellen Sponsorenumfeld gehören. Ein solches „Heranhängen" an Großereignisse ist nicht per se verboten, kann jedoch zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen.

So auch in einem Fall, den das Landgericht Stuttgart im Januar 2012 zu entscheiden hatte (Urteil vom 19.Januar 2012, Az.: 35 O 96/11 KfH). Dort hatte ein Unternehmen ein Gewinnspiel veranstaltet und dies vor allem auf der eigenen Internetseite beworben.

Dabei wurde auf den Gewinn wie folgt hingewiesen: „2 VIP-Tickets für das Champions League Finale 2012, mit Flug, Taschengeld und 2 Übernachtungen im 5* Hotel in München". Gegen diese Darstellung war der Europäische Fußballverband (UEFA) vorgegangen, da das werbende Unternehmen weder Sponsor des Ereignisses war, noch von der UEFA Eintrittskarten erworben und auch keine Einwilligung zur Veranstaltung des Gewinnspiels eingeholt hatte. Zudem hatte der Verkauf für das beworbene Finale zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht begonnen. Die UEFA sah hier einen Wettbewerbsverstoß.

Dieser Ansicht folgte das Gericht und sah hier eine Irreführung der Verbraucher und begründet dies damit wie folgt:

„...Seine Fehlvorstellung beruht darauf, dass die Verfügungsbeklagte VIP-Eintrittskarten für das Finale der UCL als Hauptgewinn eines Gewinnspiels unter Verwendung des Begriffs Champions League zu einem Zeitpunkt ausschreibt, in dem der Vorverkauf der Eintrittskarten noch gar nicht begonnen hat und ohnehin gültige Karten nur von der UEFA oder vom DFB erworben werden können..."

Zudem sah das Gericht noch eine spürbare Beeinträchtigung der UEFA darin, dass sich das werbenden Unternehmen, ohne offizieller Sponsor zu sein, an den guten Ruf des Champions League Endspiels heranhänge und dabei insbesondere auch die geschützte Marke „Champions League" in Rahmen der Werbeaussage nutzte.

Über die Autorin: Rechtsanwältin Claudia Volke betreut E-Commerce-Unternehmen in den Rechtsgebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes (Urheber-, Marken, Wettbewerbsrecht) und des IT-Rechts.


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