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Werbung mit durchgestrichenen Preisen zulässig?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Jeder Händler versucht natürlich, die nicht verkaufte Ware aus der letzten Saison doch noch unter die Leute zu bringen. Hierbei wird dann mit Sonderaktionen und Rabatten auf den früher verlangten Preis geworben. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat aber entschieden, dass der Verkäufer den alten Preis nicht einfach durchstreichen und mit einem „statt" kennzeichnen darf, da die Vorgehensweise für den Verbraucher irreführend ist.

Im zugrunde liegenden Fall verkaufte ein Händler über das Internet Markenschuhe. Hierbei bewarb er einige ausgewählte Schuhe, indem er beispielsweise „80 Euro statt 100 Euro!" für ein Paar Schuhe verlangte. Die Angabe „statt 100 Euro" wurde jedoch durchgestrichen. Ein Konkurrent sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da für sie nicht klar sei, worauf die teilweise erheblichen Preisdifferenzen basieren. Der Schuhhändler war jedoch der Auffassung, dass jeder Verbraucher erkennen könne, dass er den Schuh reduziert habe und der früher verlangte Preis durchgestrichen wurde.

Das LG untersagte dem Händler jedoch eine derartige Werbung nach den §§ 3, 5 I Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Immerhin bleibe der Verbraucher bei einer derartigen Anpreisung der Schuhe im Unklaren darüber, ob der durchgestrichene Preis der ursprüngliche Handelspreis war oder ob es sich beispielsweise um eine Einführungsaktion mit Sonderpreisen handle.

Denn gerade bei Markenware sei zu beachten, dass hier grundsätzlich besonders auf eine einheitliche Preisgestaltung Wert gelegt werde. Daher könne selbst ein informierter Verbraucher nicht genau sagen, was der durchgestrichene Preis darstellen soll. Allein aufgrund des Wortes „statt" könne nicht angenommen werden, dass die Ware reduziert und der frühere Preis durchgestrichen wurde. Mit den unklaren Preisangaben könnten die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden, sodass eine derartige Werbung nicht zulässig sei.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 20.09.2011, Az.: 38 O 58/09)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

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