Bei der Werbung mit Testurteilen sind viele juristische Feinheiten zu beachten. Werden diese nicht beachtet, droht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Neben dem korrekten Inhalt der Testurteile ist es auch wichtig, juristisch korrekt auf die Fundstelle der Testurteile hinzuweisen. Die Fundstätte muss angegeben werden, um den Verbraucher zu ermöglichen, sich näher über Textinhalt und Testergebnis informieren zu können.
Wie dieser Fundstellennachweis konkret auszusehen hat, wurde durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 2 U 170/10) präzisiert. Die Fundstellenangabe muss leicht auffindbar und auch als solche er erkennbar sein. Auch hinsichtlich der Lesbarkeit sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. So ist bei der Lesbarkeit auf den normalsichtigen Betrachter abzustellen. Dieser muss die Fundstelle ohne Konzentration und Anstrengung lesen können. Dies bedeutet konkret, dass eine Schriftgröße von sechs nicht unterschritten werden darf.
Wenn Sie Fragen zum Medienrecht und der korrekten Gestaltung einer Werbeanzeige haben, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne persönlich zur Verfügung.
Die Kanzlei Hoesmann berät Sie bundesweit - der telefonische Erstkontakt ist bei uns kostenlos.
Telefon: 030 956 07 177
E-Mail: office@hoesmann.eu
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