Für einen Piloten, der bereits die Kosten einer Verkehrsflugzeuglizenz als Werbungskosten bei seinem Beruf als Assistent Aviation Information Analyst geltend gemacht hat, stellen die Kosten einer weiteren Pilotenausbildung keine Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung dar. Die Ausbildungskosten können deshalb als Werbungskosten abgezogen werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.3.2010 - 4 K 1127/07).
Sachverhalt: Der Kläger war seit Juni 2001 bei der J GmbH, einer Tochtergesellschaft von Boeing als Aviation Information Analyst beschäftigt und bezog aus diesem Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Gegenstand seiner dortigen Tätigkeit war die Erneuerung und Anpassung von Navigationsdaten für Flugzeuge, wobei es sich hierbei um keinen klassischen Ausbildungsberuf handelte. Seit 2003 hatte sich der Kläger, der bereits über eine Privatfluglizenz verfügte, unter Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub zum Verkehrsflugzeugführer ausbilden lassen. Die Ausbildung schloss den Erwerb einer Musterberechtigung für einen Flugzeugtyp mit ein. Die im Jahre 2003 angefallenen Ausbildungskosten waren im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 vom Beklagten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt worden. In der Zeit vom 9.4. bis zum 12.12.2004 setzte der Kläger diese Ausbildung an weiteren Flugschulen fort. Nach einer Theorie- und Prüfungsphase folgten dabei u.a. ein theoretisches und praktisches Examen. Hierbei fielen im Streitjahr Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 38.941 € an. Seit dem 23.2.2006 ist der Kläger als Pilot tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger u.a. die Kosten für die Ausbildung zum Piloten in Höhe von 38.941 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten, da es sich nach seiner Auffassung bei der Pilotenausbildung um die Erstausbildung des Klägers gehandelt habe. Stattdessen berücksichtigte der Beklagte die Kosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Höchstbetrag von 4.000,- € als Sonderausgaben.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Es handelt sich im Streitfall nicht um die erstmalige Berufsausbildung des Klägers. Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung wird vom Gesetz nicht näher beschrieben (s. § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der auch der erkennende Senat folgt, ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. etwa BFH-Urteile vom 9.6.1999 - VI R 33/98; v. 18.6.2009 - VI R 79/06). Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für eine geplante Berufsausübung darstellt (BFH-Urteil vom 15.3.2007 - VI R 14/04).
Der Senat folgt insoweit nicht der zu engen Betrachtung in Tz 4 des BMF-Schreibens vom 4.11.2005 (IV C 8 - S 2227-5705), wonach die Auslegungsgrundsätze im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG für § 12 Nr. 5 EStG nicht maßgeblich sein sollen und der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsganges erlernt und durch eine Prüfung abgeschlossen werden muss. Diese zu enge Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung findet nämlich in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Vielmehr wird dort (BT-Drucks. 15/3339, 10 f.) - im Gegenteil - unter ausdrücklicher Beipflichtung des BFH, wonach dem Gesichtspunkt lebenslangen Lernens und der geänderten Lebenswirklichkeit in der Beruf- und Arbeitswelt Rechnung zu tragen sei, die erste Berufsausbildung lediglich mit dem Erlernen der Grundlagen eines Berufs umschrieben, womit eine selbständige und gesicherte Position im Leben erreicht werden soll.
Hinweis: Die Revision wurde im Hinblick auf das entgegenstehende BMF-Schreiben vom 4.11.2005 (IV C 8 - S 2227-5705) zugelassen.
Alexander Scholl RA/FAStR
www.kanzlei-scholl.de
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