Werden Urlaubs(abgeltungs)ansprüche vererbt?

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Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub. Wenn der Arbeitnehmer verstirbt, wurden im Regelfall noch nicht alle ihm zustehenden Urlaubstage in Anspruch genommen. Es stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal dieses „Resturlaubs“.

Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch

Urlaubsansprüche werden durch die Gewährung von Freizeit erfüllt. Ein Urlaubstag hat aber auch einen bezifferbaren, wirtschaftlichen Wert. Dieser muss v.a. dann bestimmt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis endet und dem ausscheidenden Arbeitnehmer noch Urlaubsansprüche zustehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechend der Anzahl, der nicht gewährten Urlaubstage, Zahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten.

Der Wert eines Urlaubstages ergibt sich aus der folgenden Formel (diese gilt bei einer 5-Tage-Woche, bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit muss eine Anpassung erfolgen):

3-faches Bruttomonatsgehalt : 65 x Anzahl der Urlaubstage

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient 2.500,00 € brutto monatlich. Bei seinem Ausscheiden hat er noch 15 Urlaubstage offen. Damit ergibt sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.730,77 € brutto (2.500,00 € × 3 : 65 x 15).

Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers?

Da ein Urlaubstag einen in Geld messbaren Wert besitzt, wäre es nachvollziehbar den entsprechend der oben skizzierten Formel berechneten Geldzahlungsanspruch auf die Erben des Arbeitnehmers übergehen zu lassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung bisher abgelehnt (vgl. BAG Urteil vom 12.03.2013 – 9 AZR 532/11). Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei der Urlaubsanspruch in „anderer Form“ und folge den Regeln des Urlaubsanspruchs (sogenannte „Surrogatstheorie“). Der Urlaubsanspruch gehe aber mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.

Die neue Rechtslage

Das Bundesarbeitsgericht hat nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die sogenannte „Surrogatstheorie“ aufgegeben. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nur noch ein „reiner“ Geldanspruch.

Vererblichkeit des Urlaubs(abgeltungs)anspruchs?

Vor dem Hintergrund, dass das Bundesarbeitsgericht den Urlaubsabgeltungsanspruch als „reinen“ Geldanspruch behandelt, haben das Landesarbeitsgericht Düsseldorf und das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass bei Tod des Arbeitnehmers ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe und dieser auf die Erben übergehe.

Aktuelle Lage:

Beide Landesarbeitsgerichte haben die Revision zugelassen. In einem der Verfahren wurde Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage am 18.10.2016 dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gravierende Auswirkungen

Sollte der Europäische Gerichtshof die Auffassung der Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf bestätigen, würde sich der Nachlass eines Arbeitnehmers im Regelfall um Urlaubsabgeltungsansprüche erhöhen. Dies könnte eine deutliche Mehrbelastung für Arbeitgeber bedeuten. Einem Großteil der Erben stünde ein größerer Nachlass zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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